Zoll & Urlaub: Was bei der Rückkehr nach Deutschland erlaubt ist – und was teuer wird
01.08.2025
Sommer, Sonne – Strafverfahren? Wer aus dem Urlaub nach Deutschland zurückkehrt, sollte beim Zoll besser vorbereitet sein. Denn was als günstiges Urlaubsmitbringsel beginnt, endet bei Verstößen schnell mit empfindlichen Geldbußen oder sogar einem Strafverfahren wegen Steuerhehlerei oder versuchter Steuerhinterziehung.
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Reisefreimengen und Abgaben – Was ist erlaubt?
Reisende dürfen bei der Einreise aus Nicht-EU-Staaten (z. B. Türkei, Dubai, USA, Thailand) oder steuerlichen Sondergebieten (z. B. Kanarische Inseln, Helgoland) unter bestimmten Voraussetzungen Waren abgabenfrei mitbringen.
Dabei gelten klare Wert- und Mengengrenzen:
- 430 € für Flug- oder Seereisende ab 15 Jahren
- 300 € für alle anderen Reisenden (z. B. Pkw, Bahn)
- 175 € für Reisende unter 15 Jahren
Zusätzlich gelten spezielle Freimengen für Alkohol, Tabakwaren, Arzneimittel und Kraftstoffe. Die vollständige Übersicht bietet der Abgabenrechner des Zolls.
Bei Überschreiten der Freigrenze wird nicht nur der übersteigende Wert, sondern der gesamte Warenwert abgabepflichtig. Eine 460 € teure Lederjacke aus dem Amerika-Urlaub (Freigrenze 430 €) wird daher voll verzollt, auch wenn die Freigrenze nur knapp überschritten ist.
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Mengenbegrenzungen für Tabak, Alkohol & Co.
Neben den Wertgrenzen gelten Mengenobergrenzen für bestimmte Genussmittel. Diese dürfen ausschließlich von Personen ab 17 Jahren eingeführt werden:
Tabakwaren
- 200 Zigaretten oder
- 100 Zigarillos oder
- 50 Zigarren oder
- 250 g Rauchtabak
Achtung: Auch erhitzter Tabak (z. B. für Heat-not-Burn-Produkte) kann unter die Freimenge für Zigaretten fallen!
Alkohol
- 1 Liter Spirituosen (> 22 % Vol.) oder
- 2 Liter Alkoholisches < 22 % Vol.
- plus 4 Liter Wein und
- 16 Liter Bier
Arzneimittel
Nur Mengen für den persönlichen Bedarf
Kraftstoff
im Fahrzeugtank plus bis zu 10 Liter in Reservekanister
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Duty-Free: Gefährlicher Irrtum!
Ein häufiger Irrtum: „Duty-Free-Einkäufe sind immer abgabenfrei.“ Das stimmt nur, wenn der Einkauf außerhalb der EU erfolgt ist und die Reisefreimengen eingehalten werden. Für Duty-Free-Einkäufe innerhalb der EU gilt:
- Seit 1999 sind alle EU-Duty-Free-Einkäufe abgabenpflichtig.
- Es gelten keine Reisefreigrenzen – jede eingeführte Ware ist zu verzollen, selbst wenn sie aus einem Duty-Free-Shop stammt.
Denn Duty-Free-Shops sind Warenhäuser, die unversteuerte Waren (ohne Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer) zum Kauf anbieten. Deshalb dürfen nur bei der Einreise oder Rückkehr aus einem Nicht-EU-Mitgliedstaat nach Deutschland die im Duty-Free-Shop unversteuert erworbenen Waren im Rahmen der vorstehenden Reisefreimengen abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden. Die Reisefreimenge dürfen nicht überschritten werden. Überschreiten die im Duty-Free-Shop und die in einem Nicht-EU-Mitgliedstaat erworbenen Waren die Reisefreimengen sind Einfuhrabgaben zu entrichten.
Bei Reisen innerhalb der Europäischen Union müssen ausnahmslos alle Waren, die in einem Duty-Free-Shop gekauft worden sind, beim Zoll angemeldet und die Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und eventuell Verbrauchsteuer) entrichtet werden. Es gelten keine Reisefreimengen.
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Mitgeführtes ist mitgebracht – Beweislast liegt beim Reisenden
„Die Jacke hatte ich schon“ reicht nicht. Die Beweislast liegt beim Reisenden. Der Zoll kann Herkunft und Alter der Ware technisch prüfen – bereits am Flughafen. Wer hochwertige Geräte, Uhren oder Schmuck mitführt, sollte entsprechende Nachweise (z. B. Rechnung, Fotos) vorzeigen können oder einen sogenannten Nämlichkeitsnachweis vor Reiseantritt einholen. Ein Nämlichkeitsnachweis ist im Zollwesen ein Dokument, das die Identität einer bestimmten Ware belegt, insbesondere bei der Rückwarenbesteuerung. Er dient als Nachweis dafür, dass die wieder eingeführte Ware mit der zuvor ausgeführten Ware identisch ist und somit von Zollabgaben befreit werden kann. Die Beweislast, dass eine Ware nicht im Ausland gekauft wurde, liegt beim Reisenden selbst.
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Roter oder grüner Ausgang – was tun bei der Ankunft?
Am Flughafen bedeutet der grüne Ausgang („Nichts zu verzollen“), dass keine anmeldepflichtigen Waren mitgeführt werden. Durch die Wahl des grünen Ausgangs gibt der Reisende eine konkludente Steuererklärung ab. Stellt sich später heraus, dass die Freimengen überschritten wurden, kann dies den Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) erfüllen.
Im Zweifel gilt: Lieber den roten Ausgang nehmen und Waren anmelden.
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Verbotene oder beschränkte Waren: Es drohen Strafverfahren
Einige Warengruppen dürfen gar nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeführt werden:
- Betäubungsmittel (§§ 29 ff. BtMG)
- Waffen (§ 52 WaffG)
- Produktschutz- oder Markenfälschungen
- Artenschutzgüter (§§ 51 ff. BNatSchG, CITES)
- Pyrotechnik, gefährliche Chemikalien
Die Einfuhr solcher Güter kann eine Straftat darstellen, etwa wegen Verstoßes gegen das BtMG oder Außenwirtschaftsgesetz.
Eine Übersicht zu artenschutzrelevanten Produkten bietet das Artenschutzportal des Zolls.