Schwarzarbeit: Welche Strafe Arbeitgebern droht – und was die Kontrolle wirklich kostet.

02.10.2026

Um sieben Uhr morgens steht ein Prüftrupp der Finanzkontrolle Schwarzarbeit auf dem Betriebsgelände. Ausweise werden verlangt, Beschäftigte einzeln befragt, Lohnunterlagen der letzten Jahre angefordert. Am Nachmittag ist der Prüftrupp wieder weg, und zurück bleiben drei Fragen. Ist das ein Bußgeldverfahren oder schon ein Strafverfahren? Ab welchem Punkt wird aus einer nachlässigen Dokumentation eine Straftat? Und was kostet die Sache am Ende? Die Antworten stehen nicht in einem einzelnen Gesetz, sondern in vier Gesetzen gleichzeitig.

Das Wichtigste in Kürze

Schwarzarbeit ist für Arbeitgeber je nach Verschulden Ordnungswidrigkeit oder Straftat. Bußgelder nach § 8 Abs. 5 SchwarzArbG reichen bis 100.000 Euro, bei Mindestlohn- und Ausländerbeschäftigungsverstößen bis 500.000 Euro. Vorsätzlich vorenthaltene Sozialversicherungsbeiträge sind nach § 266a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Die größte Belastung ist meist nicht die Strafe, sondern die Beitragsnachforderung aus der Nettolohnfiktion des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV   – rückwirkend bis zu 30 Jahre. Eine Selbstanzeige wirkt nur im Steuerrecht, nicht für § 266a StGB.

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Was gilt rechtlich als Schwarzarbeit?

Schwarzarbeit ist kein eigener Straftatbestand. Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) bündelt in § 1 Abs. 2 mehrere Pflichtverletzungen unter einem Begriff: Wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt und dabei seine sozialversicherungsrechtlichen Melde- und Beitragspflichten, seine steuerlichen Pflichten, seine Mitteilungspflichten als Leistungsbezieher, die Gewerbeanzeige oder die Eintragung in die Handwerksrolle verletzt, arbeitet im Sinne des Gesetzes schwarz. Gefälligkeiten, Nachbarschaftshilfe und Selbsthilfe fallen ausdrücklich heraus, solange sie nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind (§ 8 Abs. 6 SchwarzArbG).

Für Arbeitgeber sind daraus drei Normkreise entscheidend, die parallel laufen und getrennt sanktioniert werden. Das SchwarzArbG selbst enthält in § 8 die Ordnungswidrigkeiten. Das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen ist als Straftat in § 266a des Strafgesetzbuchs geregelt. Und wo Löhne bar und ohne Aufzeichnung fließen, steht regelmäßig die Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung im Raum, weil Lohnsteuer nicht angemeldet und Betriebsausgaben unzutreffend erklärt werden. Wer nur auf den Bußgeldkatalog schaut, sieht deshalb bestenfalls ein Drittel des Risikos.

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Ist Schwarzarbeit eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat?

Beides, und die Grenze verläuft am Vorsatz. Leichtfertiges Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen bleibt Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 3 SchwarzArbG. Vorsätzliches Vorenthalten ist Straftat nach § 266a StGB.

Der Bußgeldrahmen des § 8 Abs. 5 SchwarzArbG ist gestaffelt:

Verstoß Norm Bußgeld bis
Unrichtige Belege ausstellen oder in Verkehr bringen § 8 Abs. 4 SchwarzArbG 100.000 €
Tätigkeit ohne Gewerbeanzeige oder Handwerksrolle; Beauftragung eines solchen Betriebs; leichtfertiges Vorenthalten von Beiträgen § 8 Abs. 1 Nr. 1 d, e, Nr. 2, Abs. 3 SchwarzArbG 50.000 €
Prüfung nicht dulden, bei der Prüfung nicht mitwirken § 8 Abs. 2 Nr. 3 a SchwarzArbG 30.000 €
Ausweispapiere nicht mitführen § 8 Abs. 2 Nr. 1 SchwarzArbG 5.000 €
Übrige Verstöße § 8 Abs. 5 SchwarzArbG 1.000 €
Verstoß gegen die Meldepflicht zur Sozialversicherung § 111 SGB IV 25.000 €
Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt § 21 Abs. 3 MiLoG 500.000 €
Beschäftigung von Ausländern ohne erforderliche Genehmigung § 404 SGB III 500.000 €

 

Die 500.000 Euro, die in vielen Ratgebern dem SchwarzArbG zugeschrieben werden, stehen also im Mindestlohngesetz und im Dritten Buch Sozialgesetzbuch – nicht in § 8 SchwarzArbG.

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Ab wann wird Schwarzarbeit zur Straftat – und welche Strafe droht?

Strafbar wird es mit dem Vorsatz. Das vorsätzliche Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung ist nach § 266a Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. In besonders schweren Fällen – grober Eigennutz, Bande, Verwendung nachgemachter Belege – reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 266a Abs. 4 StGB).

Die parallel verwirklichte Steuerhinterziehung folgt eigenen Maßstäben. Übersteigt der Hinterziehungsbetrag je Tat 50.000 Euro, liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel ein besonders schwerer Fall nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO vor (BGH, Urteil vom 27.10.2015, 1 StR 373/15). Dann sieht das Gesetz keine Geldstrafe mehr vor, sondern Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, die im Einzelfall zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Für § 266a StGB gibt es eine solche Wertgrenze nicht; die Praxis orientiert sich in der Strafzumessung erkennbar an diesen Maßstäben, ohne dass eine feste Grenze bestünde.

Eine Zahl, die häufig falsch zitiert wird: Die früher geltende Schwelle von 100.000 Euro für bloße Gefährdungsschäden hat der Bundesgerichtshof mit der genannten Entscheidung ausdrücklich aufgegeben.

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Wann liegt Scheinselbstständigkeit vor – und wann Schwarzarbeit durch Barlohn?

Zwei Fälle lassen sich hier regelmäßig unterscheiden.

Der erste Fall ist die Scheinselbstständigkeit. Kennzeichnend ist nicht ein einzelnes Merkmal, sondern deren Zusammentreffen: Der Auftragnehmer ist in den Betrieb eingegliedert, arbeitet zu festen Zeiten, folgt Weisungen, tritt nicht am Markt auf und ist praktisch nur für einen Auftraggeber tätig. Stellt die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung fest, dass tatsächlich eine abhängige Beschäftigung vorlag, werden sämtliche Beiträge rückwirkend nachgefordert – einschließlich des Arbeitnehmeranteils, den der Auftraggeber dann in voller Höhe selbst trägt. Die Verjährungsfrist beträgt vier Jahre; bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen verlängert sie sich nach § 25 Abs. 1 SGB IV auf 30 Jahre. Über den Status lässt sich vorab Klarheit schaffen: Das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV ist dafür der vorgesehene Weg.

Die zweite Ausgangslage ist schlichter und mindestens ebenso riskant: bar ausgezahlte Aushilfen, nicht erfasste Überstunden in der Gastronomie, kurzfristige Kräfte ohne Sofortmeldung. Jeder nicht gemeldete Beschäftigte begründet einen eigenen Verstoß. Fehlende Stundenaufzeichnungen nach § 17 des Mindestlohngesetzes, unvollständige Lohnkonten und eine unterbliebene Sofortmeldung nach § 28a Abs. 4 SGB IV sind die klassischen Anknüpfungspunkte, an denen eine Prüfung sich festmacht.

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Wie hoch sind die Nachzahlungen bei Schwarzarbeit?

Höher als die Strafe, und das liegt an einer Berechnungsregel. Sind keine ordnungsgemäßen Lohnunterlagen vorhanden, gilt das bar ausgezahlte Geld nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV als Nettoarbeitsentgelt. Der Betrag wird auf ein fiktives Bruttoentgelt hochgerechnet, wobei die Lohnsteuer nach der ungünstigsten Steuerklasse VI angesetzt wird. Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil trägt der Arbeitgeber allein; hinzu kommen Säumniszuschläge von einem Prozent des rückständigen Betrages je angefangenem Monat (§ 24 SGB IV).

Ein Beispiel macht die Größenordnung sichtbar. Werden einem Mitarbeiter monatlich 2.000 Euro bar ausgezahlt, führt die Hochrechnung typischerweise auf ein Bruttoentgelt um 4.000 Euro. Bei einem Gesamtsozialversicherungsbeitrag von rund 42 Prozent sind das gut 1.680 Euro im Monat, gut 20.000 Euro im Jahr und bei vier Jahren rund 80.000 Euro – für einen einzigen Beschäftigten, ohne Lohnsteuer und ohne Säumniszuschläge. Die genauen Werte hängen von Steuerklasse, Beitragssätzen und Zeitraum ab. Parallel fordert das Finanzamt die nicht angemeldete Lohnsteuer nach, und wo Scheinrechnungen im Spiel waren, kommen Vorsteuerkorrekturen hinzu.

Dazu treten Folgen, die im Bußgeldbescheid nicht auftauchen. Wer wegen der einschlägigen Verstöße zu mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe, mehr als 90 Tagessätzen oder einer Geldbuße von wenigstens 2.500 Euro belegt wird, soll nach § 21 SchwarzArbG bis zu drei Jahre von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden; § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes enthalten Parallelregelungen. Für Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe mit öffentlichen Auftraggebern ist das der härtere Schlag als jede Geldbuße. Im Wiederholungsfall steht zusätzlich die Gewerbeuntersagung im Raum.

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Wie läuft eine Prüfung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit ab?

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit ist die zuständige Einheit der Zollverwaltung. Ihre Befugnisse ergeben sich aus § 5 SchwarzArbG: Betreten von Grundstücken und Geschäftsräumen zu den üblichen Geschäftszeiten, Feststellung der Personalien, Befragung der Beschäftigten, Einsicht in Arbeitsverträge, Lohnunterlagen und Geschäftsbücher. Wer die Prüfung nicht duldet oder nicht mitwirkt, riskiert ein eigenes Bußgeld von bis zu 30.000 Euro.

Ergibt sich der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit, führt der Zoll ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Es endet mit einer Verwarnung, einem Bußgeldbescheid oder mit der Einziehung des wirtschaftlichen Vorteils nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten  – letztere trifft häufig härter als die Geldbuße selbst, weil sie am ersparten Aufwand ansetzt, nicht am Verschulden. Verdichtet sich der Verdacht zur Straftat, arbeitet der Zoll mit der Staatsanwaltschaft zusammen; bei reinen Verfahren wegen § 266a StGB kann er die Ermittlungen unter den Voraussetzungen des § 14b SchwarzArbG auch selbst führen.

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Hilft eine Selbstanzeige bei Schwarzarbeit?

Nur zur Hälfte. Solange die Tat nicht entdeckt, keine Prüfungsanordnung bekanntgegeben und kein Verfahren eingeleitet ist, kann eine Selbstanzeige nach § 371 AO zur Straffreiheit führen. Sie muss vollständig sein und alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart offenlegen, mindestens für die letzten zehn Kalenderjahre; eine Teilselbstanzeige ist unwirksam, nicht nur teilweise wirksam. Steuern, Hinterziehungszinsen und Zinsen müssen innerhalb einer angemessenen Frist nachgezahlt werden (§ 371 Abs. 3 AO). Übersteigt die verkürzte Steuer 25.000 Euro je Tat, tritt Straffreiheit nicht mehr ein (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO); es bleibt das Absehen von Verfolgung nach § 398a AO gegen einen Zuschlag von zehn, 15 oder 20 Prozent des Hinterziehungsbetrages – mit Wiederaufnahmerisiko und ohne Erstattung des gezahlten Betrages.

Entscheidend ist die Reichweite. Die Selbstanzeige wirkt allein im Steuerstrafrecht. Für das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen gilt sie nicht – und gerade dieser Teil trägt in Schwarzarbeitsfällen den größten Schaden. Das Strafgesetzbuch kennt in § 266a Abs. 6 zwar eine eigene Regelung, doch sie verlangt eine schriftliche Mitteilung an die Einzugsstelle spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach. In Fällen jahrelang unterbliebener Meldungen kommt sie deshalb praktisch kaum in Betracht.

Was in den ersten Stunden nach einer Kontrolle zählt

Wer den Prüfern ungefragt erläutert, wie die Beschäftigung organisiert war und warum man alles für korrekt hielt, liefert Beweismittel, die später schwer zu relativieren sind. Drei Grundsätze tragen durch diese Phase:

  • Status zuerst klären. Keine Erklärung zur Sache, solange nicht feststeht, ob Sie als Zeuge, Betroffener oder Beschuldigter geführt werden. Die drei Rollen haben unterschiedliche Rechte und unterschiedliche Folgen.
  • Unterlagen kontrolliert herausgeben. Geordnet, geprüft und mit einem Übergabevermerk, aus dem hervorgeht, was wann übergeben wurde.
  • Das Verfahren in drei Dimensionen denken. Eine Erklärung gegenüber der Rentenversicherung wird im Strafverfahren gelesen, und eine Nachmeldung beim Finanzamt löst beitragsrechtliche Folgen aus. Wer eine Seite isoliert bearbeitet, schafft auf den anderen beiden Tatsachen.

Die Kanzlei MARCO SUCCU in München verteidigt Arbeitgeber im Arbeitsstrafrecht und Steuerstrafrecht von der ersten Ermittlungsmaßnahme bis zur Revision, einschließlich der Verfahren, die von der Zollverwaltung geführt werden (Zollstrafrecht). Der Ansatz ist in diesen Verfahren immer derselbe: erst den Sachverhalt vollständig erfassen, dann die Aussagenstrategie festlegen, dann verhandeln – und die beitragsrechtliche, steuerliche und strafrechtliche Seite gemeinsam führen statt nacheinander.

Marco Succu

„Die Geldstrafe ist in diesen Verfahren selten das Problem. Das Problem steht im Beitragsbescheid: Bar gezahlter Lohn gilt als Nettolohn, wird auf brutto hochgerechnet, mit Steuerklasse VI belastet und bei Vorsatz 30 Jahre rückwirkend gefordert – plus ein Prozent Säumniszuschlag je Monat. Ab 2.500 Euro Geldbuße kommt der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen dazu, bis zu drei Jahre. Wer all das erst nach dem Strafverfahren begreift, hat an der falschen Front verteidigt. Diese Verfahren laufen auf drei Rechtsgebieten gleichzeitig. Wer sie nacheinander bearbeitet, verliert auf allen dreien.“

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Häufige Fragen

Schwarzarbeit und Strafe für Arbeitgeber

Welche Strafe droht dem Arbeitgeber bei Schwarzarbeit?

Ordnungswidrigkeiten nach § 8 SchwarzArbG werden je nach Verstoß mit Geldbußen bis zu 1.000, 5.000, 30.000, 50.000 oder 100.000 Euro geahndet. Vorsätzliches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen ist Straftat nach § 266a StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Hinzu kommen Nachzahlungen von Beiträgen und Steuern.

Ab wann wird Schwarzarbeit zur Straftat?

Mit dem Vorsatz. Leichtfertiges Vorenthalten bleibt Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 3 SchwarzArbG, vorsätzliches Vorenthalten ist Straftat nach § 266a StGB. Eine Betragsgrenze gibt es dafür nicht.

Wie hoch ist das Bußgeld bei Schwarzarbeit?

Nach § 8 Abs. 5 SchwarzArbG bis zu 100.000 Euro. Die oft genannten 500.000 Euro betreffen Mindestlohnverstöße nach § 21 Abs. 3 MiLoG und die Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung nach § 404 SGB III.

Wie lange kann die Rentenversicherung Beiträge nachfordern?

Vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen 30 Jahre (§ 25 Abs. 1 SGB IV).

Hilft eine Selbstanzeige bei Schwarzarbeit?

Sie kann die steuerliche Strafverfolgung abwenden, wenn alle Voraussetzungen des § 371 AO erfüllt sind. Für das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB wirkt sie nicht.

Was passiert bei einer Kontrolle der Finanzkontrolle Schwarzarbeit?

Die Prüfer dürfen nach § 5 SchwarzArbG Geschäftsräume betreten, Unterlagen einsehen und Beschäftigte befragen. Wer die Prüfung nicht duldet, riskiert bis zu 30.000 Euro Bußgeld. Wer als Beschuldigter geführt wird, muss zur Sache keine Angaben machen.

Muss ich bei einer Zollkontrolle Fragen beantworten?

Die verwaltungsrechtliche Mitwirkungspflicht und das strafprozessuale Schweigerecht gelten nebeneinander. Wie weit die Mitwirkung reicht, sobald ein Anfangsverdacht im Raum steht, ist nicht abschließend geklärt. Vor Angaben zur Sache sollte der eigene Verfahrensstatus geklärt werden.