Steuerstrafrecht – Verteidigung bei Steuerfahndung und Steuerstrafverfahren in München und bundesweit

Steuerstrafrecht

Die Betriebsprüfung läuft seit Wochen ohne besondere Vorkommnisse. Dann bricht der Prüfer ab, verweist auf die Bußgeld- und Strafsachenstelle und belehrt Sie, dass gegen Sie ein Steuerstrafverfahren eingeleitet ist. Oder es klingelt morgens um sieben, und vor der Tür stehen Beamte der Steuerfahndung mit einem Durchsuchungsbeschluss für Wohnung, Betrieb und Ihren Steuerberater. In beiden Fällen stellen sich dieselben Fragen. Was darf ich noch sagen und was sollte ich besser nicht sagen? Muss ich Unterlagen herausgeben? Bin ich weiter zur Mitwirkung in der Betriebsprüfung verpflichtet, obwohl gegen mich ermittelt wird? Ist eine Selbstanzeige jetzt noch möglich? Und wie viel steht am Ende auf dem Spiel – Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Haftung mit dem Privatvermögen? Diese Seite erklärt, wie ein Steuerstrafverfahren abläuft, wer ermittelt, welche Rechte Sie haben und wie ich Sie in dieser Lage verteidige.

Das Wichtigste in Kürze

Ein Steuerstrafverfahren beginnt mit der ersten Maßnahme, die erkennbar der Strafverfolgung dient. Das kann die Belehrung in der Betriebsprüfung sein, eine Durchsuchungsmaßnahme oder ein Brief der Steuerfahndung. Ab diesem Moment sind Sie Beschuldigter und müssen nicht mehr an Ihrer eigenen Überführung mitwirken. Ermittelt wird durch die Steuerfahndung und die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts, in schwereren Fällen durch die Staatsanwaltschaft. Bei einer Durchsuchung gilt Dulden statt Mitwirken – eine Durchsuchung kann nicht verhindert werden. Ein spezialisierter Anwalt kann aber dafür sorgen, dass aus der Durchsuchung kein Flächenbrand wird. Rufen Sie sofort einen Anwalt an! Versuchen Sie auf keinen Fall die Durchsuchung selbst zu meistern. Machen Sie keine Angaben zur Sache, geben Sie nichts freiwillig heraus, sondern widersprechen Sie der Beschlagnahme. Eine Selbstanzeige ist nach Bekanntgabe der Einleitung oder dem Erscheinen des Prüfers in aller Regel gesperrt. Der Strafrahmen bei einfacher Steuerhinterziehung reicht bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Hinzu kommen Nachzahlung, Hinterziehungszinsen und bei Geschäftsführern die persönliche Haftung. Die wichtigste Regel lautet – suchen Sie sich einen spezialisierten Verteidiger!

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Woran Sie erkennen, dass gegen Sie ein Steuerstrafverfahren läuft

Nach § 397 AO ist das Strafverfahren eingeleitet, sobald Finanzamt, Steuerfahndung, Polizei oder Staatsanwaltschaft eine Maßnahme treffen, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat vorzugehen. Die Einleitung muss in den Akten vermerkt werden. Mitgeteilt werden muss sie Ihnen spätestens dann, wenn Sie aufgefordert werden, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die mit dem Vorwurf zusammenhängen.

In der Praxis zeigt sich die Einleitung auf vier Wegen. Der häufigste ist die Betriebsprüfung. Stößt der Prüfer auf Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat, muss er die Bußgeld- und Strafsachenstelle einschalten und darf die Prüfung in diesem Punkt erst fortsetzen, wenn Ihnen die Einleitung mitgeteilt wurde (§ 10 BpO). Ab jetzt dürfen keine Zwangsmittel mehr eingesetzt werden, um Angaben von Ihnen zu erzwingen (§ 393 Abs. 1 AO). Der zweite Weg ist ein Schreiben der Bußgeld- und Strafsachenstelle, das die Einleitung mitteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Der dritte ist die Durchsuchung durch die Steuerfahndung, fast immer ohne Vorwarnung. Der vierte ist die Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, gelegentlich auch der Anruf eines Fahnders, der „nur ein paar Fragen“ hat.

Viele Betroffene erfahren von dem Verfahren über Umwege. Die Bank meldet ein Auskunftsersuchen, der Steuerberater berichtet von einer Anfrage, ein Geschäftspartner wurde als Zeuge vernommen. Auch das sind Hinweise, die ernst genommen werden sollten. Wer in dieser Phase so auskunftsfreudig bleibt wie im normalen Besteuerungsverfahren, liefert der Behörde das Material, mit dem später der Vorsatz begründet wird.

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Wer gegen Sie ermittelt – und was das für Ihre Verteidigung bedeutet

Im Steuerstrafrecht ermitteln nicht nur Polizei und Staatsanwaltschaft. Die Finanzverwaltung hat eigene Strafverfolgungsbehörden mit eigenen Befugnissen. Wer die Rollen kennt, versteht die Schreiben, die ihn erreichen, und weiß, mit wem er es zu tun hat.

Stelle Aufgabe Befugnisse
Steuerfahndung Erforscht Steuerstraftaten, ermittelt die Besteuerungsgrundlagen und deckt unbekannte Steuerfälle auf (§ 208 AO) Rechte und Pflichten der Polizei nach der Strafprozessordnung, zugleich die Befugnisse des Finanzamts im Besteuerungsverfahren (§ 404 AO)
Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts Führt das Ermittlungsverfahren selbständig, solange nur Steuerstraftaten im Raum stehen (§ 386 AO) Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren (§ 399 AO), kann einen Strafbefehl beantragen, aber keine Anklage erheben (§ 400 AO)
Staatsanwaltschaft Übernimmt bei Haftbefehl, bei weiteren Delikten oder wenn sie das Verfahren an sich zieht (§ 386 Abs. 3 und 4 AO) Alle Befugnisse der Strafprozessordnung, erhebt Anklage vor dem Amtsgericht oder dem Landgericht
Amtsgericht und Landgericht Entscheiden über Durchsuchung, Beschlagnahme und Vermögensarrest, erlassen den Strafbefehl und führen die Hauptverhandlung Ermittlungsrichter im Vorverfahren, danach Strafrichter, Schöffengericht oder Wirtschaftsstrafkammer
Finanzamt mit Veranlagung und Betriebsprüfung Führt das Besteuerungsverfahren parallel weiter, setzt Steuern fest und schätzt, wenn Unterlagen fehlen (§ 162 AO) Ihre steuerlichen Mitwirkungspflichten bleiben bestehen, Zwangsmittel sind aber ausgeschlossen (§ 393 AO)

Die Doppelrolle der Steuerfahndung ist für Betroffene tückisch. Derselbe Beamte ermittelt als Polizist gegen Sie und erhebt zugleich als Finanzbeamter die Besteuerungsgrundlagen. Was Sie ihm für das Steuerverfahren erklären, liest er im Strafverfahren mit. Eine zweite Besonderheit betrifft Ihren Steuerberater. Er darf Sie im Steuerstrafverfahren nur so lange allein verteidigen, wie die Finanzbehörde das Verfahren selbständig führt. Übernimmt die Staatsanwaltschaft, kann er nur noch gemeinsam mit einem Rechtsanwalt verteidigen (§ 392 AO). In der Praxis ist er zudem häufig selbst Zeuge oder Mitbeschuldigter, weil er die Erklärungen erstellt hat, und scheidet damit als Verteidiger aus. Die Zusammenarbeit von Strafverteidiger und Steuerberater ist deshalb kein Nebeneinander zweier Berater, sondern eine klare Arbeitsteilung. Der Steuerberater liefert die Zahlen, der Verteidiger entscheidet, was davon wann und in welcher Form zur Akte gelangt.

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Durchsuchung durch die Steuerfahndung – Ihre Rechte in den ersten Stunden

Die Durchsuchung ist für die meisten Betroffenen der eigentliche Einschnitt. Sie findet früh am Morgen statt, oft zeitgleich in Wohnung, Betrieb und Kanzlei des Steuerberaters, und sie trifft Menschen, die bis dahin nichts von einem Verfahren wussten. Was in diesen Stunden geschieht, prägt das gesamte weitere Verfahren. Sechs Regeln verhindern, dass sich die Lage am ersten Tag verschlechtert.

  • Beschluss zeigen lassen und lesen. Der Durchsuchungsbeschluss muss von einem Richter stammen, den Tatvorwurf nennen und die Räume sowie die gesuchten Beweismittel bezeichnen (§ 105 StPO). Fehlt er, dürfen die Beamten nur bei Gefahr im Verzug durchsuchen und müssen das begründen. Lassen Sie sich eine Kopie aushändigen.
  • Verteidiger anrufen. Rufen Sie einen Anwalt an! Sie dürfen jederzeit einen Verteidiger beiziehen und zu diesem Zweck telefonieren. Die Beamten müssen nicht auf ihn warten, in der Praxis tun sie es meist für eine kurze Zeit. Nutzen Sie diese Zeit für nichts anderes.
  • Keine Angaben zur Sache. Sie müssen Ihren Namen nennen, mehr nicht. Jede Erklärung zu Konten, Rechnungen oder Geschäftsvorfällen wird vermerkt und später gelesen, wenn es um den Vorsatz geht. Das gilt auch für Gespräche nebenbei, im Flur oder beim Kaffee. Mitarbeiter sind vor Ort nicht verpflichtet, Fragen der Beamten zu beantworten, sondern dürfen darauf bestehen nur in Begleitung eines Anwalts Angaben zu machen.
  • Dulden, nicht helfen. Sie müssen die Durchsuchung hinnehmen, aber nicht unterstützen. Passwörter müssen Sie nicht nennen, Unterlagen nicht heraussuchen und Abläufe nicht erklären. Wer Unterlagen vernichtet oder Daten löscht, begründet Verdunkelungsgefahr und damit einen Haftgrund und verliert jede Glaubwürdigkeit.
  • Der Beschlagnahme widersprechen. Geben Sie nichts freiwillig heraus, sondern lassen Sie Ihren Widerspruch im Protokoll vermerken. Nur dann liegt eine Beschlagnahme vor, die ein Richter überprüfen muss und gegen die Sie sich beschweren können (§ 98 Abs. 2 StPO). Wer freiwillig herausgibt, verzichtet auf diese Kontrolle. Der Widerspruch ist keine Behinderung und wird nicht als solche gewertet.
  • Verzeichnis und Kopien verlangen. Sie haben Anspruch auf ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände und auf Verlangen auf eine schriftliche Mitteilung über den Grund der Durchsuchung (§ 107 StPO). Fotografieren Sie, was mitgenommen wird. Kopien der Daten, die Sie für den laufenden Betrieb brauchen, lassen sich oft noch vor Ort vereinbaren.

Rechnen Sie damit, dass beim Steuerberater zur selben Zeit durchsucht wird und dort gefunden wird, was Sie ihm gegeben haben. Umfassend geschützt ist nur der Schriftverkehr mit Ihrem Verteidiger (§ 97 und § 148 StPO). Und rechnen Sie damit, dass die Beamten auch Unterlagen mitnehmen, die im Beschluss nicht genannt sind, weil Zufallsfunde gesondert sichergestellt werden dürfen (§ 108 StPO). Ob das, was mitgenommen wurde, später verwertet werden darf, ist eine der ersten Fragen, die ich anhand der Akte prüfe.

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Wie das Verfahren weitergeht – von der Einleitung bis zur Entscheidung

Nach der Einleitung folgt eine Phase, in der nach außen wenig geschieht und im Hintergrund viel entschieden wird. Die Steuerfahndung wertet die beschlagnahmten Unterlagen und Daten aus, holt Kontoauskünfte ein, vernimmt Zeugen und errechnet, welche Steuern aus ihrer Sicht verkürzt wurden. Diese Berechnung ist das Herzstück des Verfahrens. An ihr hängen Strafrahmen, Schwellenwerte, Zinsen und Nachzahlung, und sie beruht häufig auf Schätzungen, Sicherheitszuschlägen und Annahmen, die sich angreifen lassen.

Für die Verteidigung beginnt die Arbeit mit der Akteneinsicht (§ 147 StPO). Ohne Kenntnis der Akte gibt es keine Stellungnahme, keine Zahlen und kein Gespräch mit der Behörde. Erst wenn feststeht, was die Ermittler wissen und was sie nur vermuten, wird entschieden, ob und wie Sie sich einlassen. Der richtige Zeitpunkt dafür liegt in den meisten Verfahren nach der vollständigen Akteneinsicht und nach der Abstimmung mit dem Steuerberater über die tatsächlichen Zahlen, nicht davor.

Am Ende des Ermittlungsverfahrens stehen fünf mögliche Ausgänge. Die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO), wenn sich der Vorwurf nicht erhärten lässt. Die Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) bei kleinen Beträgen. Die Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO), die ohne Urteil und ohne Eintrag im Führungszeugnis endet und bei mittleren Beträgen häufig das realistische Ziel ist. Der Strafbefehl (§ 400 AO, § 407 StPO), mit dem die Bußgeld- und Strafsachenstelle ohne Hauptverhandlung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung erwirken kann. Und die Anklage mit öffentlicher Hauptverhandlung, in der eine Verständigung über das Strafmaß möglich bleibt (§ 257c StPO).

Parallel läuft das Besteuerungsverfahren weiter. Das Finanzamt erlässt geänderte Steuerbescheide, meist auf Grundlage der Berechnung der Steuerfahndung, und fordert die Nachzahlung samt Hinterziehungszinsen (§ 235 AO). Gegen diese Bescheide muss innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden. Sonst werden Zahlen bestandskräftig, die im Strafverfahren noch bestritten werden sollen. Beide Verfahren gehören deshalb in eine Hand.

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Was auf dem Spiel steht – Strafe, Zinsen, Haftung

Der Strafrahmen der Steuerhinterziehung reicht von der Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 370 Abs. 1 und 3 AO). Ab 50.000 Euro hinterzogener Steuer nimmt die Rechtsprechung regelmäßig ein großes Ausmaß und damit einen besonders schweren Fall an. Ab einer Million Euro wird eine Freiheitsstrafe nur noch ausnahmsweise zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafe ist jedoch nur ein Teil der Rechnung.

Folge Grundlage Was das bedeutet
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe § 370 AO Bis zu fünf Jahre, in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre. Wie die Gerichte die Strafe in Stufen bemessen, lesen Sie im Beitrag zu den Strafen bei Steuerhinterziehung.
Nachzahlung und Hinterziehungszinsen § 169 und § 235 AO Die Festsetzungsfrist beträgt bei hinterzogenen Steuern zehn Jahre. Hinterziehungszinsen fallen für den gesamten Zeitraum an.
Persönliche Haftung § 69 und § 71 AO Geschäftsführer haften für die hinterzogenen Steuern der Gesellschaft mit ihrem Privatvermögen, auch nach deren Insolvenz.
Vermögensarrest und Einziehung § 111e StPO, §§ 73 ff. StGB Konten werden gesperrt und Grundstücke belastet, um die Nachzahlung zu sichern, oft schon während der Ermittlungen.
Verjährung § 376 AO Fünf Jahre, in besonders schweren Fällen 15 Jahre. Längst abgeschlossen geglaubte Jahre können noch verfolgt werden.
Führungszeugnis und berufliche Folgen § 32 BZRG, § 35 GewO Ab mehr als 90 Tagessätzen erscheint die Strafe im Führungszeugnis. Gewerbeuntersagung, Disziplinar- und Berufsgerichtsverfahren laufen gesondert.

Welche dieser Folgen Sie am härtesten trifft, hängt von Ihrer Lage ab. Für einen Unternehmer entscheidet häufig der Vermögensarrest über das Überleben des Betriebs, für einen Beamten das Disziplinarverfahren über die Laufbahn, für einen Geschäftsführer die Haftung nach § 71 AO über das Privatvermögen. Eine Verteidigung, die nur auf die Tagessätze schaut, übersieht den größten Teil der Rechnung.

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Ist eine Selbstanzeige jetzt noch möglich?

Die Selbstanzeige nach § 371 AO ist der einzige Weg, der trotz begangener Tat zur Straffreiheit führt. Sie setzt voraus, dass die Tat noch nicht entdeckt ist und noch keiner der gesetzlichen Sperrgründe eingetreten ist. Genau daran scheitert sie in der Lage, die diese Seite beschreibt, fast immer. Gesperrt ist die Selbstanzeige, sobald Ihnen die Einleitung des Strafverfahrens bekannt gegeben wurde, sobald eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde, sobald ein Prüfer zur Außenprüfung erschienen ist und sobald die Tat entdeckt ist und Sie damit rechnen mussten (§ 371 Abs. 2 AO). Wer nach der Durchsuchung noch eine Selbstanzeige abgibt, erreicht für diesen Sachverhalt keine Straffreiheit mehr.

Trotzdem bleibt die Frage wichtig, und zwar aus drei Gründen. Die Sperrgründe erfassen häufig nur einen Teil des Sachverhalts, etwa die geprüften Jahre oder die geprüfte Steuerart, während der Weg für andere Zeiträume und Steuerarten noch offen ist. Eine Nacherklärung, die keine Straffreiheit mehr bewirkt, wirkt erheblich strafmildernd, wenn sie vollständig ist und die Zahlung folgt. Und es gibt Beteiligte, gegen die noch nicht ermittelt wird, Ehepartner, Mitgesellschafter oder Mitarbeiter, für die die Selbstanzeige noch möglich sein kann, aber mit Ihrer Verteidigung abgestimmt werden muss. Ob und für wen eine Selbstanzeige noch in Betracht kommt, muss in den ersten Tagen geklärt werden, nicht in den ersten Monaten. Was eine wirksame Selbstanzeige voraussetzt und wann sie mehr schadet als nützt, habe ich in einem eigenen Beitrag zur Selbstanzeige beim Finanzamt beschrieben.

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Wie ich in Steuerstrafverfahren verteidige

Steuerstrafverfahren werden selten im Gerichtssaal entschieden, sondern in den Monaten davor. Mein Ziel ist in den meisten Fällen, dass es gar nicht erst zu einer Hauptverhandlung kommt. Dafür arbeite ich in einer festen Reihenfolge.

  • Zuerst die Akte. Vor jeder Stellungnahme und jedem Gespräch mit der Behörde lese ich die vollständige Ermittlungsakte einschließlich der Berechnungen der Steuerfahndung. Erst dann weiß ich, was die Ermittler wissen und was sie vermuten.
  • Dann die Zahlen. Gemeinsam mit Ihrem Steuerberater prüfe ich jede Position der Berechnung. Schätzungen, Sicherheitszuschläge, Zurechnungen zu falschen Zeiträumen oder Personen, nicht berücksichtigte Aufwendungen und Vorsteuern. In vielen Verfahren sinkt der strafrechtlich maßgebliche Betrag dadurch unter die Schwellen, die über Geldstrafe oder Bewährung entscheiden.
  • Dann der Vorsatz. Nicht jede falsche Erklärung ist eine Steuerhinterziehung. Eine leichtfertige Steuerverkürzung ist eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat (§ 378 AO). Die Abgrenzung entscheidet sich an Buchführung, Beratung und Abläufen im Unternehmen, und sie geht nicht von allein zu Ihren Gunsten aus.
  • Dann das Ziel. Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung sind keine Stufen, die nacheinander durchlaufen werden, sondern Wege, zwischen denen früh gewählt wird. Welcher der richtige ist, hängt von Beweislage, Betrag, Vorleben und den beruflichen Folgen ab. Für einen Beamten oder einen Geschäftsführer mit Zuverlässigkeitsprüfung kann eine Einstellung gegen Geldauflage wichtiger sein als jede Diskussion über Tagessätze.
  • Und das Steuerverfahren. Einspruch, Aussetzung der Vollziehung und die Verhandlung mit dem Finanzamt über Nachzahlung und Zinsen stimme ich mit Ihrem Steuerberater ab, damit im Steuerverfahren nichts zugestanden wird, was im Strafverfahren bestritten werden soll.

Ich verteidige Unternehmer, Geschäftsführer, Freiberufler und Privatpersonen in jeder Phase des Steuerstrafverfahrens, in München und bundesweit. Typische Konstellationen sind Verfahren nach einer Betriebsprüfung, Umsatzsteuerverfahren mit mehreren Beteiligten und die Inanspruchnahme von Geschäftsführern für die Steuern ihrer Gesellschaft. Daneben begleite ich Zeugen in Steuerstrafverfahren, etwa Mitarbeiter oder Angehörige, die vernommen werden sollen, ohne selbst Beschuldigte zu sein.

Die Kanzlei MARCO SUCCU in München verteidigt Unternehmer, Geschäftsführer, Freiberufler und Privatpersonen in Steuerstrafverfahren von der ersten Belehrung in der Betriebsprüfung über die Durchsuchung durch die Steuerfahndung bis zur Hauptverhandlung und Revision, in München und bundesweit. Der Ansatz ist in diesen Verfahren immer derselbe. Zuerst die Akte, dann die Zahlen, dann die Abgrenzung von Fehler und Vorsatz, und erst danach die Entscheidung, auf welcher Ebene verhandelt wird. Bei einer Durchsuchung oder Festnahme erreichen Sie die Kanzlei rund um die Uhr unter der Notfallnummer +49 176 4090 77 51.

Marco Succu

„Wer in der Betriebsprüfung noch freundlich erklärt, liefert der Steuerfahndung später die Begründung für den Vorsatz. Ab der ersten Belehrung gilt eine andere Reihenfolge. Erst die Akte, dann die Zahlen, dann das Gespräch. Nicht umgekehrt.“

Häufige Fragen

Steuerfahndung und Steuerstrafverfahren

Was bedeutet es, wenn der Betriebsprüfer das Strafverfahren einleitet?

Der Prüfer hat Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat gefunden und muss die Bußgeld- und Strafsachenstelle einschalten. Sie sind ab jetzt Beschuldigter, müssen nicht mehr an Ihrer eigenen Belastung mitwirken und sollten vor jeder weiteren Angabe einen Verteidiger einschalten. Die Prüfung selbst läuft als Steuerverfahren weiter.

Muss ich bei der Steuerfahndung aussagen?

Nein. Als Beschuldigter dürfen Sie zur Sache schweigen, und das darf nicht gegen Sie verwendet werden. Angaben zur Person müssen Sie machen. Einer Vorladung der Steuerfahndung müssen Sie nicht folgen, einer Ladung der Bußgeld- und Strafsachenstelle, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts dagegen schon. Aussagen müssen Sie auch dort nicht.

Darf die Steuerfahndung auch beim Steuerberater durchsuchen?

Ja, und das geschieht meist zeitgleich. Geschützt sind in erster Linie die Unterlagen, die aus dem Vertrauensverhältnis zum Berater stammen, nicht Ihre Buchführung und Belege, die dort nur aufbewahrt werden. Der Schriftverkehr mit Ihrem Strafverteidiger ist dagegen umfassend geschützt.

Kann ich nach der Durchsuchung noch eine Selbstanzeige abgeben?

Für den durchsuchten Sachverhalt in aller Regel nicht mehr, weil die Tat entdeckt und das Verfahren eingeleitet ist. Eine vollständige Nacherklärung wirkt aber strafmildernd. Für andere Zeiträume, andere Steuerarten oder andere Beteiligte kann die Selbstanzeige noch offen sein.

Wie lange dauert ein Steuerstrafverfahren?

Vom ersten Zugriff bis zur Entscheidung vergehen meist ein bis drei Jahre, bei Auslandsbezug oder mehreren Beteiligten auch länger. Die Dauer hängt vor allem von der Auswertung der beschlagnahmten Daten und von der Verständigung über die Zahlen ab.

Was kostet die Verteidigung im Steuerstrafverfahren?

Ich rechne nach Zeitaufwand ab und schließe mit Ihnen vor Beginn eine schriftliche Vergütungsvereinbarung. Im Erstgespräch erhalten Sie eine Einschätzung des voraussichtlichen Umfangs. Verglichen mit Nachzahlung, Zinsen und Haftung ist die Verteidigung in den meisten Verfahren der kleinste Posten.

Steht eine Verurteilung im Führungszeugnis?

Eine Einstellung nach § 153a StPO wird weder im Bundeszentralregister noch im Führungszeugnis eingetragen. Eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen wird im Bundeszentralregister eingetragen, erscheint aber nicht im Führungszeugnis, solange keine weitere Eintragung vorliegt. Ab 91 Tagessätzen oder bei einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten steht die Verurteilung im Führungszeugnis.

Hafte ich als Geschäftsführer persönlich für die Steuern der GmbH?

Ja. Wer eine Steuerhinterziehung begeht oder daran teilnimmt, haftet nach § 71 AO persönlich für die verkürzten Steuern und die Hinterziehungszinsen. Daneben haftet der Geschäftsführer nach § 69 AO für Pflichtverletzungen als gesetzlicher Vertreter. Das Finanzamt nimmt Sie durch Haftungsbescheid in Anspruch, auch wenn die GmbH insolvent ist.