Insolvenzstrafrecht – Verteidigung von Geschäftsführern bei Insolvenzverschleppung, Bankrott und § 266a StGB

Insolvenzstrafrecht

Der Insolvenzantrag ist gestellt, der Insolvenzverwalter hat die Unterlagen, das Unternehmen ist abgewickelt. Wochen oder Monate später kommt Post von der Polizei. Ein Anhörungsbogen, Vorwurf Insolvenzverschleppung, dazu Vorenthalten von Arbeitsentgelt und Bankrott. Oder die Krankenkasse hat wegen offener Beiträge Strafanzeige erstattet, noch bevor überhaupt ein Insolvenzantrag gestellt war. Für Geschäftsführer ist das der Moment, in dem aus der wirtschaftlichen Krise ein persönliches Risiko wird. Es geht um Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, um die Haftung mit dem Privatvermögen gegenüber Insolvenzverwalter, Krankenkassen und Finanzamt und um die Frage, ob Sie in den nächsten fünf Jahren überhaupt noch Geschäftsführer sein dürfen. Diese Seite erklärt, wie ein Insolvenzstrafverfahren entsteht, wer darin mitspielt, welche Rechte Sie gegenüber dem Insolvenzverwalter und der Polizei haben und wie ich Geschäftsführer in dieser Lage verteidige.

Das Wichtigste in Kürze

Fast jedes Insolvenzverfahren über eine GmbH löst eine strafrechtliche Prüfung aus, weil das Insolvenzgericht die Staatsanwaltschaft von Amts wegen informiert. Der häufigste Vorwurf ist die Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO, dazu kommen regelmäßig § 266a StGB wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge und Bankrottdelikte wegen fehlender Buchführung oder Bilanzen. Entschieden wird das Verfahren an einer einzigen Frage, nämlich ab wann die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet war. Gegenüber dem Insolvenzverwalter sind Sie zur Auskunft verpflichtet, gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft nicht. Was Sie dem Verwalter sagen, darf im Strafverfahren nur mit Ihrer Zustimmung verwendet werden. Die Strafe ist oft nicht die schwerste Folge. Eine vorsätzliche Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung sperrt Sie für fünf Jahre als Geschäftsführer, und die Haftung für Beiträge und Steuern bleibt auch nach der Insolvenz der Gesellschaft bestehen.

01

Woran Sie erkennen, dass gegen Sie ermittelt wird

Insolvenzstrafverfahren beginnen selten mit einer Durchsuchung. Sie beginnen mit Papier. Das Insolvenzgericht teilt der Staatsanwaltschaft jede Eröffnung und jede Abweisung mangels Masse mit. Die Staatsanwaltschaft fordert daraufhin das Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters an, in dem steht, wann aus Sicht des Verwalters die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist und ob die Buchführung vollständig war. Dieses Gutachten ist in den meisten Verfahren der Ausgangspunkt der Ermittlungen und zugleich das wichtigste Beweismittel gegen den Geschäftsführer.

Der zweite Weg führt über die Krankenkassen. Als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge erstatten sie bei Beitragsrückständen Strafanzeige nach § 266a StGB, häufig schon vor dem Insolvenzantrag und ohne vorherige Ankündigung. Viele Geschäftsführer erfahren von dem Strafverfahren deshalb durch einen Anhörungsbogen der Polizei, in dem nach den Arbeitnehmeranteilen für bestimmte Monate gefragt wird. Der dritte Weg sind Gläubiger, die Strafanzeige erstatten, weil Rechnungen nach dem Insolvenzantrag unbezahlt geblieben sind, oder ein Insolvenzverwalter, der im Schlussbericht Hinweise auf Bankrotthandlungen gibt.

Der Anhörungsbogen sieht harmlos aus. Er ist es nicht. Was Sie dort eintragen, steht in der Akte, bevor Sie wissen, was die Staatsanwaltschaft bereits hat. Dasselbe gilt für das Gespräch mit dem Polizeibeamten, der „nur ein paar Fragen zur Firma“ stellt.

02

Wer ermittelt und was gleichzeitig gegen Sie läuft

Das Strafverfahren ist in der Insolvenz nur eines von mehreren Verfahren, die denselben Sachverhalt betreffen. Alle Beteiligten lesen dieselben Unterlagen, verfolgen aber unterschiedliche Ziele. Wer in einem Verfahren etwas erklärt, muss wissen, wo diese Erklärung noch auftaucht.

Beteiligter Was er will Was das für Sie bedeutet
Staatsanwaltschaft Prüft Insolvenzverschleppung, § 266a StGB, Bankrott, Betrug und Untreue. Ermittelt meist über die Polizei anhand des Verwaltergutachtens Hier gilt Ihr Schweigerecht uneingeschränkt. Keine Angaben ohne Akteneinsicht
Insolvenzverwalter Sichert die Masse, prüft Ansprüche gegen Sie als Geschäftsführer (§ 15b InsO, Anfechtung) und berichtet dem Gericht Sie müssen ihm Auskunft geben (§§ 97, 101 InsO). Er ist zugleich Ihr Gegner im Haftungsprozess und Zeuge im Strafverfahren
Insolvenzgericht Entscheidet über Eröffnung, Abweisung mangels Masse und Restschuldbefreiung Seine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft ist der Auslöser der meisten Verfahren
Krankenkassen Fordern die nicht abgeführten Beiträge, erstatten Anzeige nach § 266a StGB und nehmen Sie persönlich in Haftung Die Haftung für die Arbeitnehmeranteile folgt der Strafbarkeit. Beides hängt am Vorsatz
Finanzamt Nimmt Sie als Geschäftsführer für Steuerschulden der Gesellschaft in Haftung (§ 69 AO) und prüft Steuerstraftaten Ein Haftungsbescheid kommt oft parallel zum Strafverfahren. Dagegen läuft eine eigene Einspruchsfrist
Gläubiger Erstatten Anzeige wegen Betrugs und verklagen Sie persönlich, wenn Bestellungen nach Insolvenzreife aufgegeben wurden Jeder Auftrag, den die Gesellschaft nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erteilt hat, kann als Eingehungsbetrug gewertet werden

Für die Verteidigung heißt das, dass Straf-, Haftungs- und Steuerverfahren nicht nacheinander, sondern gemeinsam geführt werden müssen. Was im Haftungsprozess gegen den Insolvenzverwalter vorgetragen wird, muss zu dem passen, was im Strafverfahren gesagt wird, und umgekehrt. Ein Zivilanwalt, der den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit einräumt, um die Haftungssumme zu begrenzen, entscheidet damit auch das Strafverfahren.

03

Die ersten Tage – Auskunftspflicht gegenüber dem Verwalter, Schweigerecht gegenüber der Polizei

Der Konflikt, an dem die meisten Geschäftsführer scheitern, ist dieser. Dem Insolvenzverwalter müssen sie alles sagen, der Polizei dürfen sie schweigen, und beide fragen nach demselben. Sechs Regeln ordnen die ersten Tage.

  • Dem Insolvenzverwalter Auskunft geben, aber nur Auskunft. Sie sind nach §§ 97 und 101 InsO verpflichtet, dem Verwalter alle Verhältnisse offenzulegen, die das Verfahren betreffen, auch belastende. Wer das verweigert, riskiert Zwangsmaßnahmen und verschlechtert seine Lage. Was Sie dem Verwalter sagen, darf im Strafverfahren gegen Sie nur mit Ihrer Zustimmung verwendet werden (§ 97 Abs. 1 S. 3 InsO). Dieses Verwendungsverbot schützt Ihre Angaben, nicht die Unterlagen, die Sie übergeben. Rechtliche Bewertungen, Schuldeingeständnisse und Erklärungen zum Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit gehören nicht in das Gespräch mit dem Verwalter, sondern zu Ihrem Verteidiger.
  • Der Polizei nichts sagen. Den Anhörungsbogen nicht ausfüllen, die Vorladung nicht wahrnehmen, am Telefon keine Fragen zur Firma beantworten. Als Beschuldigter dürfen Sie schweigen, und das darf nicht gegen Sie verwendet werden. Eine Stellungnahme erfolgt, wenn überhaupt, schriftlich durch den Verteidiger nach Akteneinsicht.
  • Nichts nachbessern. Buchungen nachholen, Bilanzen rückwirkend erstellen, Verträge nachdatieren oder Gesellschafterbeschlüsse nachträglich fassen verwandelt eine mögliche Fahrlässigkeit in einen Vorsatz und schafft neue Straftatbestände. Die Buchführung bleibt, wie sie ist.
  • Die Liquidität der letzten Monate dokumentieren. Kontoauszüge, Mahnungen, Zahlungspläne, Stundungsvereinbarungen, E-Mails mit Banken und Lieferanten, Angebote von Investoren. Alles, was zeigt, wann Geld da war und wann nicht und welche Sanierungsbemühungen es gab. Diese Unterlagen entscheiden über den Zeitpunkt der Insolvenzreife, und niemand sammelt sie für Sie.
  • Keine Zahlungen aus dem Privatvermögen an einzelne Gläubiger. Wer nach dem Insolvenzantrag noch einzelne Gläubiger bedient, um Ruhe zu haben, riskiert den Vorwurf der Gläubigerbegünstigung und verschiebt das Problem. Was Sie zahlen, besprechen Sie vorher.
  • Versicherungen und Berater informieren. Eine D&O-Versicherung muss vom Verfahren erfahren, sonst verlieren Sie den Deckungsanspruch. Viele D&O-Policen übernehmen auch Strafverteidigungskosten. Der Steuerberater muss wissen, dass seine Unterlagen in der Akte landen werden und dass er als Zeuge in Betracht kommt.

Wird dennoch durchsucht, gelten die Regeln, die für jede Durchsuchung gelten. Beschluss zeigen lassen, Verteidiger anrufen, keine Angaben zur Sache, der Beschlagnahme widersprechen. In Insolvenzverfahren richten sich Durchsuchungen häufig gegen die Privatwohnung, weil die Geschäftsräume längst geräumt sind, und gegen den Steuerberater.

04

Wie das Verfahren weitergeht – die Frage nach dem Zeitpunkt

Insolvenzverschleppung bedeutet, den Insolvenzantrag zu spät gestellt zu haben. Strafbar ist das nur, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet war und der Antrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist folgte. Nach § 15a Abs. 1 InsO beträgt die Frist drei Wochen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen ab Eintritt der Überschuldung. Die gesamte Verteidigung dreht sich deshalb um ein Datum, nämlich den Tag, an dem die Insolvenzreife eingetreten ist. Liegt dieser Tag später, als der Insolvenzverwalter annimmt, schrumpft der Verschleppungszeitraum, und mit ihm schrumpfen Strafe, Haftung und der Vorwurf des Betrugs gegenüber Gläubigern.

Zahlungsunfähig ist eine Gesellschaft nach § 17 InsO, wenn sie ihre fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zieht die Grenze bei einer Liquiditätslücke von zehn Prozent, die nicht innerhalb von drei Wochen geschlossen werden kann. Eine vorübergehende Zahlungsstockung ist keine Zahlungsunfähigkeit. Überschuldung nach § 19 InsO liegt vor, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Beide Fragen werden in der Praxis vom Insolvenzverwalter mit groben Methoden beantwortet, etwa anhand der ältesten unbezahlten Rechnung oder der ersten Mahnung der Krankenkasse. Eine saubere Liquiditätsbilanz für die kritischen Wochen, erstellt mit dem Steuerberater, verschiebt den Zeitpunkt in vielen Verfahren um Monate.

Die zweite Frage ist der Vorsatz. Insolvenzverschleppung ist auch fahrlässig strafbar (§ 15a Abs. 5 InsO), aber die Folgen unterscheiden sich erheblich. Nur die vorsätzliche Verurteilung führt zur Geschäftsführersperre. Wer die Krise erkannt, Rat eingeholt und ernsthaft an einer Sanierung gearbeitet hat, handelt anders als jemand, der die Augen verschlossen hat. Deshalb sind Sanierungsgutachten, Gespräche mit Banken und Investoren und die Beratung durch den Steuerberater für die Verteidigung so wichtig, auch wenn sie die Frist nicht verlängern.

Am Ende der Ermittlungen stehen dieselben Ausgänge wie in jedem Wirtschaftsstrafverfahren. Einstellung mangels Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO), Einstellung gegen Geldauflage (§ 153a StPO), Strafbefehl oder Anklage. Die meisten Insolvenzstrafverfahren gegen Geschäftsführer ohne Vorstrafen enden mit Einstellung gegen Auflage oder einem Strafbefehl über eine Geldstrafe. Ob der Strafbefehl unter 90 Tagessätzen bleibt und ob die Verurteilung als vorsätzlich oder fahrlässig ausgesprochen wird, entscheidet über Führungszeugnis und Geschäftsführersperre. Genau darum wird verhandelt.

05

Was auf dem Spiel steht – Strafe, Sperre, Haftung

Die Geldstrafe ist in Insolvenzstrafverfahren selten das größte Problem. Die Folgen, die Geschäftsführer wirtschaftlich treffen, stehen in anderen Gesetzen und laufen unabhängig vom Strafverfahren weiter.

Folge Grundlage Was das bedeutet
Strafe wegen Insolvenzverschleppung § 15a Abs. 4 und 5 InsO Vorsätzlich bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, fahrlässig bis zu einem Jahr. Welche Strafen Gerichte tatsächlich verhängen, steht im Beitrag zur Strafe bei Insolvenzverschleppung.
Vorenthalten von Arbeitsentgelt § 266a StGB Bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Betroffen sind die Arbeitnehmeranteile für jeden Monat, in dem Löhne gezahlt, aber Beiträge nicht abgeführt wurden.
Bankrott und Buchführungsdelikte §§ 283, 283a, 283b StGB Fehlende Bilanzen, unvollständige Buchführung, beiseitegeschaffte Vermögenswerte. Bis zu fünf Jahre, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahre.
Geschäftsführersperre § 6 Abs. 2 GmbHG Wer wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung oder Bankrotts verurteilt wird, darf fünf Jahre lang keine GmbH und keine AG führen. Bei Betrug, Untreue und § 266a StGB gilt das ab einer Freiheitsstrafe von einem Jahr.
Haftung gegenüber dem Insolvenzverwalter § 15b InsO Jede Zahlung, die nach Eintritt der Insolvenzreife aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet wurde, kann der Verwalter von Ihnen persönlich zurückfordern. Die Summen übersteigen die Geldstrafe meist um ein Vielfaches.
Haftung gegenüber Krankenkassen und Finanzamt § 823 Abs. 2 BGB mit § 266a StGB, § 69 AO Arbeitnehmeranteile und Steuerschulden der Gesellschaft werden zu Ihrer persönlichen Schuld. Beides überlebt die Insolvenz der GmbH und in der Regel auch Ihre eigene Privatinsolvenz.
Haftung gegenüber Gläubigern § 823 Abs. 2 BGB mit § 15a InsO Wer nach Insolvenzreife noch Verträge mit der Gesellschaft geschlossen hat, kann seinen Schaden von Ihnen verlangen.
Restschuldbefreiung § 290 InsO Eine Verurteilung wegen Bankrotts zu mehr als 90 Tagessätzen oder mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe kann Ihnen in einer späteren eigenen Insolvenz die Restschuldbefreiung kosten.
Gewerbe und Führungszeugnis § 35 GewO, § 32 BZRG Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, Eintrag im Führungszeugnis ab mehr als 90 Tagessätzen.

Die Reihenfolge der Risiken ist für jeden Mandanten anders. Für einen Gesellschafter-Geschäftsführer mit weiteren Gesellschaften ist die Sperre die Katastrophe, für einen angestellten Geschäftsführer die Haftung nach § 15b InsO, für einen Unternehmer, der neu anfangen will, die Restschuldbefreiung. Die Verteidigung muss wissen, welche Folge für Sie die schwerste ist, bevor sie über Tagessätze spricht.

06

Faktischer Geschäftsführer, Gesellschafter, Einzelunternehmer – wer außer dem eingetragenen Geschäftsführer betroffen ist

Die Antragspflicht trifft nicht nur den, der im Handelsregister steht. Wer die Geschäfte tatsächlich führt, nach außen auftritt, über Konten verfügt und Personal einstellt, haftet und ist strafbar wie ein eingetragener Geschäftsführer, auch ohne Bestellung. Die Rechtsprechung nennt das den faktischen Geschäftsführer. Umgekehrt hilft es dem eingetragenen Geschäftsführer nicht, dass er „nur auf dem Papier“ stand und ein anderer entschieden hat. Wer das Amt übernimmt, übernimmt die Pflicht, die Zahlen zu kennen. Diese Konstellation, ein Strohmann im Register und ein Hintermann im Betrieb, ist in Insolvenzstrafverfahren häufig, und sie führt regelmäßig zu Verfahren gegen beide.

Gesellschafter sind grundsätzlich nicht antragspflichtig. Das ändert sich, wenn die Gesellschaft führungslos ist, also keinen Geschäftsführer mehr hat. Dann trifft die Pflicht jeden Gesellschafter, der von der Führungslosigkeit und der Insolvenzreife weiß (§ 15a Abs. 3 InsO). Wer den Geschäftsführer abberuft, ohne einen neuen zu bestellen, tritt in dessen Pflichten ein. Bei einer GmbH & Co. KG gilt die Antragspflicht für die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.

Einzelunternehmer und Gesellschafter einer GbR oder OHG mit persönlich haftenden natürlichen Personen unterliegen der Antragspflicht nach § 15a InsO nicht. Eine Insolvenzverschleppung im strafrechtlichen Sinn gibt es für sie nicht. Das heißt nicht, dass Einzelunternehmer in der Krise straflos handeln. Bankrott, Buchführungsdelikte, Gläubigerbegünstigung, § 266a StGB und Eingehungsbetrug gelten für jeden Unternehmer, unabhängig von der Rechtsform. Wer als Einzelunternehmer einen Anhörungsbogen wegen Insolvenzverschleppung erhält, hat allerdings ein starkes erstes Argument.

07

Wie ich Geschäftsführer in Insolvenzstrafverfahren verteidige

Insolvenzstrafverfahren werden mit Zahlen gewonnen, nicht mit Rhetorik. Deshalb beginnt die Verteidigung bei der Buchhaltung und nicht beim Gesetz.

  • Akteneinsicht vor jeder Erklärung. Ich lese das Gutachten des Insolvenzverwalters, die Anzeige der Krankenkasse und die Ermittlungsakte, bevor irgendjemand für Sie Stellung nimmt. Erst dann ist klar, welchen Zeitpunkt die Staatsanwaltschaft annimmt und worauf sie ihn stützt.
  • Den Zeitpunkt der Insolvenzreife selbst berechnen. Gemeinsam mit Ihrem Steuerberater erstelle ich eine Liquiditätsbilanz für die kritischen Wochen, mit fälligen Verbindlichkeiten, verfügbaren Mitteln, Stundungen und Zahlungsstockungen. In vielen Verfahren liegt die Insolvenzreife danach Monate später als im Verwaltergutachten, und der Verschleppungszeitraum schrumpft auf wenige Wochen oder verschwindet.
  • Vorsatz und Fahrlässigkeit trennen. Sanierungsversuche, Beratung, Bankgespräche und Investorenkontakte belegen, dass Sie die Krise erkannt und bearbeitet haben. Das Ziel ist, eine vorsätzliche Verurteilung zu vermeiden, weil nur sie die Geschäftsführersperre auslöst.
  • § 266a StGB auf die Monate reduzieren, in denen er greift. Beiträge, die wegen Zahlungsunfähigkeit nicht gezahlt werden konnten, sind nicht vorenthalten, wenn Sie alles Zumutbare getan haben. Monat für Monat wird geprüft, ob überhaupt Mittel vorhanden waren und ob Löhne gezahlt wurden.
  • Straf- und Haftungsverfahren zusammen steuern. Ich stimme die Verteidigung mit dem Anwalt ab, der Sie gegen den Insolvenzverwalter und die Krankenkassen vertritt, damit kein Verfahren das andere entscheidet. Wo es sinnvoll ist, führe ich die Gespräche mit dem Verwalter selbst.
  • Das Ergebnis an Ihrer wichtigsten Folge ausrichten. Einstellung gegen Auflage, Strafbefehl unter 90 Tagessätzen, Verurteilung nur wegen Fahrlässigkeit. Welches Ziel realistisch ist, hängt von der Beweislage ab. Welches Ziel das richtige ist, hängt davon ab, ob Sie weiter Geschäftsführer sein müssen, eine Privatinsolvenz vor sich haben oder ein Gewerbe behalten wollen.

Ich verteidige Geschäftsführer, faktische Geschäftsführer, Gesellschafter und Liquidatoren in jeder Phase des Insolvenzstrafverfahrens, in München und bundesweit. Daneben vertrete ich Gläubiger, die wegen Insolvenzstraftaten Strafanzeige erstatten wollen, und berate Steuerberater, deren Mandanten in die Krise geraten, bevor der Antrag gestellt ist. Je früher die strafrechtliche Prüfung beginnt, desto mehr lässt sich noch gestalten.

Die Kanzlei MARCO SUCCU in München verteidigt Geschäftsführer, Gesellschafter und Unternehmer in Insolvenzstrafverfahren vom ersten Anhörungsbogen über die Auseinandersetzung mit dem Insolvenzverwalter bis zur Hauptverhandlung und Revision, in München und bundesweit. Der Ansatz ist in diesen Verfahren immer derselbe. Zuerst die Akte, dann die eigene Berechnung der Insolvenzreife, dann die Abgrenzung von Fahrlässigkeit und Vorsatz, und erst danach die Entscheidung, welches Ergebnis angestrebt wird. Bei einer Durchsuchung oder Festnahme erreichen Sie die Kanzlei rund um die Uhr unter der Notfallnummer +49 1764 090 77 51.

Marco Succu

„Der Insolvenzverwalter nennt ein Datum, und die Staatsanwaltschaft übernimmt es. Niemand rechnet nach, ob die Gesellschaft an diesem Tag wirklich zahlungsunfähig war. Genau das ist die Verteidigung. Jeder Monat, den wir an diesem Datum gewinnen, ist ein Monat weniger Verschleppung, weniger Haftung und weniger Betrug.“

Häufige Fragen

Insolvenzstrafrecht und Insolvenzverschleppung

Ab wann liegt eine Insolvenzverschleppung vor?

Sobald die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist und der Insolvenzantrag nicht spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung gestellt wird. Entscheidend ist der Tag der Insolvenzreife, und über den wird im Strafverfahren gestritten.

Muss ich dem Insolvenzverwalter alles sagen?

Ja. Als Geschäftsführer sind Sie zur vollständigen Auskunft verpflichtet, auch über Umstände, die Sie belasten. Ihre Angaben dürfen im Strafverfahren gegen Sie aber nur mit Ihrer Zustimmung verwendet werden. Bewertungen, Eingeständnisse und Erklärungen zum Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit sollten Sie trotzdem mit Ihrem Verteidiger abstimmen, bevor Sie sie gegenüber dem Verwalter abgeben.

Darf ich nach einer Verurteilung noch Geschäftsführer sein?

Nach einer vorsätzlichen Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung oder wegen Bankrotts nicht. Die Sperre gilt fünf Jahre ab Rechtskraft für jede GmbH und AG. Bei Betrug, Untreue und § 266a StGB greift die Sperre erst ab einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung löst keine Sperre aus.

Hafte ich mit meinem Privatvermögen?

In den meisten Fällen ja. Der Insolvenzverwalter fordert Zahlungen zurück, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden. Krankenkassen und Finanzamt nehmen Sie für Arbeitnehmeranteile und Steuern in Anspruch. Gläubiger, die nach Insolvenzreife mit der Gesellschaft Verträge geschlossen haben, können ihren Schaden von Ihnen verlangen. Diese Ansprüche hängen am selben Datum wie das Strafverfahren.

Zahlt die D&O-Versicherung meinen Strafverteidiger?

Viele D&O-Policen enthalten einen Strafrechtsschutz, der die Verteidigungskosten übernimmt, solange keine vorsätzliche Pflichtverletzung festgestellt ist. Voraussetzung ist, dass der Versicherer rechtzeitig informiert wird. Prüfen Sie die Police oder lassen Sie sie prüfen, bevor Sie Kosten übernehmen.

Ich stand nur im Handelsregister, geführt hat ein anderer. Bin ich trotzdem strafbar?

Ja. Wer das Amt übernimmt, muss die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft kennen und den Antrag stellen. Dass ein anderer die Entscheidungen getroffen hat, entlastet nicht, führt aber regelmäßig dazu, dass auch gegen diesen als faktischen Geschäftsführer ermittelt wird. Für die Strafzumessung spielt die Rollenverteilung eine Rolle.

Gilt die Insolvenzverschleppung auch für Einzelunternehmer?

Nein. Die Antragspflicht nach § 15a InsO trifft nur juristische Personen wie GmbH, UG und AG sowie Gesellschaften ohne persönlich haftende natürliche Person, etwa die GmbH & Co. KG. Einzelunternehmer können sich aber wegen Bankrotts, Buchführungsdelikten, § 266a StGB oder Betrugs strafbar machen.

Was kostet die Verteidigung?

Ich rechne nach Zeitaufwand ab und schließe vor Beginn eine schriftliche Vergütungsvereinbarung mit Ihnen. Im Erstgespräch erhalten Sie eine Einschätzung des Umfangs. Gemessen an der Haftung, die in diesen Verfahren auf dem Spiel steht, ist die Verteidigung in aller Regel der kleinste Posten.