Wirtschaftsstrafrecht – Verteidigung von Geschäftsführern, Vorständen und Unternehmern bei Untreue, Betrug, Korruption und Durchsuchung
Wirtschaftsstrafrecht
Um sechs Uhr morgens stehen Polizeibeamte und ein Staatsanwalt vor den Geschäftsräumen, gleichzeitig klingelt es an der Privatwohnung. Oder ein Mitgesellschafter hat nach einem Streit Strafanzeige wegen Untreue erstattet. Oder die Hausbank friert ein Konto ein, weil eine Geldwäscheverdachtsmeldung eingegangen ist. Oder ein Hinweis über das interne Meldesystem hat eine Untersuchung ausgelöst, und der Vorstand soll in zwei Tagen einem Ermittlerteam der eigenen Konzernrevision Rede und Antwort stehen. Wirtschaftsstrafverfahren beginnen auf verschiedenste Art und Weisen. Aber gemeinsam ist allen Arten, dass mit einem Schlag alle Lebensbereiche betroffen sind. Die Verfahren betreffen den Betrieb, Ihre Firma, den Ruf, Ihr Vermögen und die persönliche Freiheit gleichzeitig. Diese Seite richtet sich an Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte, leitende Angestellte und Unternehmer, gegen die ermittelt wird oder die mit Ermittlungen rechnen und an Unternehmen, deren Mitarbeiter betroffen sind. Sie erklärt, welche Vorwürfe typisch sind, wer ermittelt, was in den ersten Stunden zählt, was auf dem Spiel steht und wie ich verteidige. Für einzelne Gebiete gibt es eigene Seiten zum Steuerstrafrecht, zum Insolvenzstrafrecht und zum Medizinstrafrecht.
Das Wichtigste in Kürze
Wirtschaftsstrafrecht ist kein feststehender juristischer Begriff. Eine einheitliche Definition gibt es nicht. Allgemein versteht man unter Wirtschaftsstrafrecht das Strafrecht unternehmerischer Entscheidungen. Es betrifft Straftaten aus Anlass wirtschaftlicher Tätigkeit. Die häufigsten Vorwürfe sind Untreue, Betrug, Korruption, Bilanzdelikte, Geldwäsche sowie Steuer-, Insolvenz- und Arbeitsstrafsachen. Fast immer geht es um die Frage, ob eine wirtschaftlich riskante oder fehlgeschlagene Entscheidung die Grenze zur Straftat überschritten hat. Diese Grenze ist enger, als Ermittlungsbehörden sie häufig ziehen. Neben dem Strafverfahren laufen in der Regel weitere Verfahren, die die Folgen bestimmen. Dazu gehören Organhaftung und Schadensersatz, arbeitsrechtliche Schritte, eine Geldbuße gegen das Unternehmen, Vermögensarrest und Einziehung. Die wichtigsten Weichen werden in den ersten Tagen gestellt, bei der Durchsuchung, in der ersten Befragung und bei der Frage, wer wen verteidigt. Unternehmen und Organe haben dabei nicht immer dieselben Interessen. Eine Verteidigung, die von Anfang an alle Verfahren gemeinsam steuert, ist dabei entscheidend.
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Woran Sie erkennen, dass gegen Sie ermittelt wird
Viele Wirtschaftsstrafverfahren laufen monatelang verdeckt, bevor der Beschuldigte davon erfährt. Die Staatsanwaltschaft wertet Kontodaten aus, befragt Zeugen und holt Auskünfte bei Behörden ein. Sichtbar wird das Verfahren erst durch einen Schritt, der sich nicht mehr verbergen lässt. Am häufigsten ist das die Durchsuchung der Geschäftsräume, der Privatwohnung oder der Räume eines Steuerberaters. Fast ebenso häufig ist die Vorladung als Zeuge, in der die Fragen erkennbar auf die eigene Rolle zielen. Wer als Zeuge geladen wird, aber selbst in den Vorgang eingebunden war, sollte die Vorladung so behandeln, als wäre er Beschuldigter.
Andere Anzeichen sind ein Vermögensarrest, mit dem die Staatsanwaltschaft Konten und Grundstücke sichert, bevor überhaupt feststeht, ob es zu einer Anklage kommt. Dazu gehören Kündigungen von Bankverbindungen nach Geldwäscheverdachtsmeldungen, Auskunftsersuchen von Behörden an das Unternehmen, Anfragen von Journalisten, ein Bericht des Insolvenzverwalters und Strafanzeigen von Mitgesellschaftern, Geschäftspartnern oder ehemaligen Mitarbeitern. Seit dem Hinweisgeberschutzgesetz kommen viele Verfahren außerdem aus dem Unternehmen selbst. Eine Meldung über das interne Hinweisgebersystem führt zu einer internen Untersuchung, deren Ergebnis an die Staatsanwaltschaft geht.
Gemeinsam ist allen diesen Wegen, dass der Betroffene zunächst wenig weiß und die Ermittler bereits sehr viel. Jede Erklärung in dieser Phase, gegenüber Polizei, Bank, Presse oder dem eigenen Unternehmen, ist fatal. In dieser Phase kennen Beschuldigte den umfangreichen Akteninhalt noch nicht und reden sich oftmals um Kopf und Kragen in der Absicht sich erklären zu wollen
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Welche Vorwürfe im Wirtschaftsstrafrecht typisch sind
Hinter dem Begriff Wirtschaftsstrafrecht steht kein einzelnes Gesetz, sondern eine Gruppe von Tatbeständen, die an unternehmerisches Handeln anknüpfen. Die folgende Übersicht zeigt die häufigsten Vorwürfe, die typische Situation, in der sie erhoben werden, und den Punkt, an dem sich das Verfahren meist entscheidet.
| Vorwurf | Typische Situation | Worüber gestritten wird |
| Untreue (§ 266 StGB) | Riskante Investitionen, Zahlungen an Berater oder nahestehende Personen, Sonderboni, Spenden, schwarze Kassen, Vermögensverschiebungen in der Unternehmensgruppe | Ob die Entscheidung noch im unternehmerischen Ermessen lag und ob ein konkret bezifferbarer Schaden entstanden ist |
| Betrug (§ 263 StGB) | Eingehungsbetrug bei Lieferungen in der Krise, Anlage- und Finanzierungsbetrug, Abrechnungsbetrug, Fördermittel und Subventionen | Ob getäuscht wurde, ob der Vertragspartner sich auf die Angabe verlassen durfte und wie der Schaden zu berechnen ist |
| Korruption (§§ 299, 331 ff. StGB) | Provisionen, Einladungen und Beraterverträge im Vertrieb, Vergabeverfahren, Zuwendungen an Amtsträger | Ob eine Unrechtsvereinbarung vorliegt oder eine übliche Geschäftspraxis, die Grenze zur Sozialadäquanz |
| Bilanz- und Gesellschaftsdelikte (§ 331 HGB, §§ 82 ff. GmbHG) | Geschönte Abschlüsse gegenüber Banken und Investoren, falsche Angaben bei Gründung und Kapitalerhöhung | Bewertungsspielräume, Wissen um die Unrichtigkeit und die Rolle des Abschlussprüfers |
| Geldwäsche (§ 261 StGB) | Zahlungsflüsse aus dem Ausland, Bargeldgeschäfte, Immobilien, Kryptowerte, Verdachtsmeldung der Bank | Ob die Herkunft der Mittel aus einer Straftat bewiesen ist und was der Betroffene davon wusste |
| Steuerstrafsachen | Betriebsprüfung, Umsatzsteuer, verdeckte Gewinnausschüttungen, Auslandsgesellschaften | Siehe Steuerstrafrecht |
| Insolvenzstrafsachen | Insolvenzverschleppung, Bankrott, nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge | Siehe Insolvenzstrafrecht |
| Arbeits- und Sozialversicherungsstrafsachen (§ 266a StGB) | Scheinselbständigkeit, Mindestlohn, Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit | Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorlag und ob der Verantwortliche das erkennen musste |
| Kapitalmarktdelikte (§§ 119, 120 WpHG) | Insiderhandel, Marktmanipulation, Ad-hoc-Mitteilungen, Directors’ Dealings | Wann eine Information konkret genug war und ob sie öffentlich bekannt war |
In der Praxis treten diese Vorwürfe selten allein auf. Ein Verfahren wegen Untreue zieht häufig Steuerfragen nach sich, eine Insolvenz führt zu Betrugsvorwürfen gegenüber Lieferanten, eine Korruptionsermittlung zu Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung, weil Schmiergelder als Betriebsausgaben verbucht wurden. Die Verteidigung muss deshalb das gesamte Bild kennen, nicht nur den Tatbestand, der im Durchsuchungsbeschluss steht.
Ein besonderes Risiko besteht darin, dass eine unerfahrene oder auch nur unvorsichtige Verteidigung selbst Anknüpfungspunkte für neue Tatvorwürfe schafft. Wer einen Geldwäscheverdacht ausräumen will und erklärt, das Bargeld stamme aus Einnahmen, die „nicht über die Bücher gelaufen“ sind, hat damit eine Steuerhinterziehung eingeräumt. Wer eine Kontopfändung mit einer Schenkung der Eltern erklärt, die nie beim Finanzamt angezeigt wurde, steht vor dem nächsten Verfahren. Und der Geschäftsführer, der sich gegen den Untreuevorwurf mit dem Satz verteidigt, das Geld sei als „übliche Provision“ an den Einkäufer eines Kunden geflossen, liefert den Beweis für eine Bestechung gleich mit.
Solche Erklärungen sind gut gemeint und können im Verfahren gegen den Betroffenen verwendet werden. Ergibt sich daraus ein neuer Verdacht, muss die Staatsanwaltschaft ihm nachgehen. Im Steuerstrafrecht ist dann zusätzlich oft der Weg in eine strafbefreiende Selbstanzeige versperrt. Deshalb steht bei mir vor jeder Äußerung die Akteneinsicht und die Frage, welche neuen Fragen eine Erklärung aufwirft und nicht nur, welchen Vorwurf sie entkräftet.
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Wer ermittelt und welche Verfahren gleichzeitig laufen
Wirtschaftsstrafverfahren führt die Staatsanwaltschaft, in Bayern häufig eine Wirtschaftsabteilung oder eine Schwerpunktstaatsanwaltschaft, die mit spezialisierten Ermittlern der Landeskriminalämter, der Steuerfahndung oder der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zusammenarbeitet. Bei Kapitalmarktdelikten liefert die BaFin die Ausgangsdaten. Diese Behörden arbeiten mit Wirtschaftsreferenten, die Buchhaltungen und Zahlungsströme auswerten, und mit umfangreichen Datensicherungen. Akten mit Zehntausenden Seiten und Terabytes an E-Mails sind keine Ausnahme.
Neben der Staatsanwaltschaft treten weitere Beteiligte auf, deren Interessen sich nicht decken. Das Unternehmen selbst kann mit einer Geldbuße nach §§ 30, 130 OWiG belegt werden und hat ein Interesse daran, sich durch Kooperation zu entlasten, notfalls auf Kosten einzelner Organe. Der Aufsichtsrat oder die Gesellschafter prüfen Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsleitung nach § 43 GmbHG oder § 93 AktG und sind dazu oft sogar verpflichtet. Der Arbeitgeber prüft Kündigung und Abberufung. Die D&O-Versicherung prüft, ob sie Verteidigungskosten und Schäden übernimmt. Geschädigte Vertragspartner verklagen Unternehmen und Organe zivilrechtlich und nutzen dafür die Strafakte. Hinzu kommen in bestimmten Branchen Aufsichtsbehörden, die Erlaubnisse und Zuverlässigkeit prüfen.
Jedes dieser Verfahren hat eigene Regeln, eigene Fristen und eigene Beweismaßstäbe. Eine Aussage im Interview einer internen Untersuchung, eine Stellungnahme gegenüber dem Aufsichtsrat oder ein Schriftsatz im Zivilprozess landet regelmäßig in der Strafakte. Umgekehrt kann eine Einlassung im Strafverfahren den Schadensersatzprozess entscheiden. Wer nur eines dieser Verfahren im Blick hat, verliert die anderen.
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Die ersten Stunden – Durchsuchung, Befragung, interne Untersuchung
Die meisten Fehler in Wirtschaftsstrafverfahren passieren in den ersten Stunden und Tagen, wenn der Druck am größten und das Wissen am geringsten ist. Sechs Regeln für diese Phase.
- Bei der Durchsuchung keine Angaben zur Sache. Lassen Sie sich den Beschluss zeigen, rufen Sie Ihren Verteidiger an und bitten Sie die Beamten, mit dem Beginn zu warten, bis er erreicht ist. Beantworten Sie keine Fragen zum Vorwurf, auch nicht im lockeren Gespräch in der Küche oder auf dem Flur. Sie sind nicht verpflichtet, an der Durchsuchung mitzuwirken, wohl aber, sie zu dulden.
- Der Beschlagnahme widersprechen und alles protokollieren lassen. Ein Widerspruch kostet nichts und sichert die Möglichkeit, die Beschlagnahme später gerichtlich überprüfen zu lassen. Achten Sie darauf, dass jedes mitgenommene Dokument und jeder Datenträger im Protokoll steht. Bestehen Sie auf Kopien der Daten, die der Betrieb zum Weiterarbeiten braucht.
- Mitarbeiter informieren, nicht instruieren. Mitarbeiter werden als Zeugen befragt, oft noch während der Durchsuchung. Sagen Sie ihnen, dass sie ein Recht auf einen Zeugenbeistand haben und keine Angaben machen müssen, mit denen sie sich selbst belasten. Sagen Sie ihnen nicht, was sie aussagen sollen. Das begründet schnell den Vorwurf der Verdunkelung und damit einen Haftgrund.
- Keine Aufräumaktion. Das Löschen von E-Mails, das Vernichten von Unterlagen oder nachträgliche Verträge nach Bekanntwerden der Ermittlungen sind nicht nur sinnlos, weil die Ermittler Sicherungskopien haben. Sie sind das stärkste Indiz für Vorsatz, das ein Beschuldigter liefern kann.
- Interne Untersuchungen nicht ohne eigenen Anwalt. Wenn das Unternehmen eine interne Untersuchung durch eine Kanzlei beauftragt, vertritt diese Kanzlei das Unternehmen, nicht Sie. Sie haben arbeitsrechtliche Auskunftspflichten, aber kein Schweigerecht wie im Strafverfahren. Was Sie im Interview sagen, kann an die Staatsanwaltschaft gehen. Nehmen Sie Ihren eigenen Anwalt zum Interview mit und klären Sie vorher, welche Unterlagen Sie einsehen dürfen.
- D&O-Versicherung und Rechtsschutz sofort informieren. Die Meldung eines Ermittlungsverfahrens ist eine Obliegenheit. Wer sie versäumt, gefährdet die Deckung für Verteidigungskosten, die in Wirtschaftsstrafverfahren erheblich sein können.
Ein Wort zur Presse. In Verfahren mit öffentlicher Aufmerksamkeit fragen Journalisten oft schon am Tag der Durchsuchung an. Eine unbedachte Stellungnahme lässt sich nicht zurückholen. Kommunikation nach außen wird mit der Verteidigung abgestimmt, im Zweifel gibt es für den Anfang keine. In komplexen Fällen und bei zahlreichen Presseanfragen arbeite ich mit spezialisierten PR-und Krisenberatern zusammen.
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Wie das Verfahren weitergeht und wie es enden kann
Nach der Durchsuchung beginnt die lange Phase des Verfahrens. Die Ermittler werten die sichergestellten Daten aus, was in komplexen Fällen ein bis zwei Jahre dauern kann. In dieser Zeit beantragt die Verteidigung Akteneinsicht, prüft die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung und der Beschlagnahme und entscheidet, ob und wann eine Stellungnahme abgegeben wird. Eine frühe, gut belegte Stellungnahme kann ein Verfahren beenden, bevor es eine Anklage gibt. Eine verfrühte Einlassung kann die Staatsanwaltschaft auf Spuren führen, die sie ohne sie nie gefunden hätte.
Inhaltlich entscheiden sich Wirtschaftsstrafverfahren an wenigen Punkten. Bei der Untreue ist es die Frage, ob eine Pflichtverletzung vorliegt. Die Rechtsprechung verlangt dafür mehr als eine falsche Entscheidung. Wer auf angemessener Informationsgrundlage zum Wohl des Unternehmens handelt, bewegt sich im unternehmerischen Ermessen, auch wenn das Geschäft scheitert. Außerdem muss der Schaden konkret beziffert werden, eine bloße Gefährdung genügt nur in engen Grenzen. Beim Betrug ist es die Schadensberechnung, bei der Korruption die Abgrenzung zwischen zulässiger Kundenpflege und Unrechtsvereinbarung. Und in allen Verfahren ist es der Vorsatz, den die Staatsanwaltschaft aus E-Mails, Vermerken und dem zeitlichen Ablauf ableitet und den die Verteidigung mit dem tatsächlichen Wissensstand im Zeitpunkt der Entscheidung widerlegt.
Am Ende des Ermittlungsverfahrens stehen die bekannten Ausgänge. Die Einstellung mangels Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO, die Einstellung gegen eine Geldauflage nach § 153a StPO, die auch bei hohen Schadenssummen möglich ist, der Strafbefehl oder die Anklage. Kommt es zur Hauptverhandlung, sind Verständigungen nach § 257c StPO verbreitet. Welcher Ausgang erreichbar ist, hängt von der Beweislage ab. Welcher Ausgang der richtige ist, hängt davon ab, was neben der Strafe auf dem Spiel steht, etwa die Fähigkeit, weiter Geschäftsführer zu sein, der Schadensersatzprozess oder die Geldbuße gegen das Unternehmen.
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Was auf dem Spiel steht – Strafe, Vermögen, Amt, Unternehmen
Die Strafe ist nur eine von mehreren Folgen eines Wirtschaftsstrafverfahrens, und oft nicht die schwerste. Die folgenden Konsequenzen treten unabhängig voneinander ein und müssen von Anfang an mitgedacht werden.
| Folge | Grundlage | Was das bedeutet |
| Freiheits- oder Geldstrafe | §§ 263, 266, 299, 261 StGB u. a. | Bei Untreue und Betrug bis zu fünf Jahre, in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre. Bei Ersttätern enden viele Verfahren mit Geldstrafe oder Bewährung, die Höhe hängt vor allem am Schaden |
| Vermögensarrest | §§ 111b ff. StPO | Sicherung von Konten, Grundstücken und Beteiligungen schon im Ermittlungsverfahren, oft in Höhe des vermuteten Schadens. Für Unternehmer kann das die Handlungsfähigkeit lähmen, lange bevor über die Schuld entschieden ist |
| Einziehung | §§ 73 ff. StGB | Das Gericht zieht ein, was durch die Tat erlangt wurde, auch bei Dritten wie der eigenen Gesellschaft. Das betrifft häufig das Bruttoerlangte, nicht nur den Gewinn |
| Geschäftsführersperre | § 6 Abs. 2 GmbHG, § 76 Abs. 3 AktG | Fünf Jahre Ausschluss als Geschäftsführer oder Vorstand bei einer Verurteilung wegen Betrugs, Untreue oder verwandter Delikte zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe, bei Insolvenz- und bestimmten Bilanzdelikten schon bei jeder vorsätzlichen Verurteilung |
| Organhaftung | § 43 GmbHG, § 93 AktG | Persönliche Haftung gegenüber der Gesellschaft für den Schaden, oft in Millionenhöhe und nur teilweise von der D&O-Versicherung gedeckt |
| Arbeitsrechtliche Folgen | Anstellungsvertrag, § 626 BGB | Abberufung, fristlose Kündigung, Verlust von Boni und Versorgungsansprüchen, häufig gestützt auf die Strafakte |
| Geldbuße gegen das Unternehmen | §§ 30, 130 OWiG | Bis zu zehn Millionen Euro je Tat zuzüglich Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils, auch wenn kein Organ verurteilt wird |
| Wettbewerbsregister | WRegG | Eintragung des Unternehmens nach bestimmten Verurteilungen und Bußgeldern, mit der Folge eines möglichen Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen |
| Führungszeugnis und Erlaubnisse | § 32 BZRG, § 35 GewO | Eintrag ab mehr als 90 Tagessätzen, Prüfung der Zuverlässigkeit für Gewerbe, Finanzaufsicht und regulierte Berufe |
Welche dieser Folgen für Sie die schwerste ist, hängt von Ihrer Lage ab. Für den angestellten Vorstand ist es oft die Organhaftung und die Abberufung, für den Gesellschafter-Geschäftsführer die Sperre und der Vermögensarrest, für das Unternehmen die Geldbuße und das Wettbewerbsregister. Und für wieder andere Mandanten ist es der mögliche Verlust des Jagdscheins oder der Privatpilotenlizenz. Eine strafrechtliche Verurteilung kann auf verschiedenste Weisen das private Leben drastisch verändern. Die Verteidigung muss das wissen, bevor sie über eine Einstellung oder eine Verständigung spricht.
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Unternehmen und Organ – wer verteidigt wen
In Wirtschaftsstrafverfahren stellt sich früh eine Frage, die in anderen Strafverfahren keine Rolle spielt. Wer ist eigentlich der Mandant? Das Unternehmen, der Geschäftsführer, die betroffenen Mitarbeiter? Ein Verteidiger darf mehrere Beschuldigte derselben Tat nicht gemeinsam verteidigen (§ 146 StPO). Und auch wo das rechtlich möglich wäre, sind die Interessen oft gegenläufig. Das Unternehmen will eine Geldbuße vermeiden und kooperiert mit der Staatsanwaltschaft und legt daher alle E-Mails und Belege auf den Tisch. Der Geschäftsführer hingegen, will seine E-Mails lieber nicht offenlegen, weil er weitere Vorwürfe befürchtet. Auch will er nicht derjenige sein, dem die Verantwortung zugeschoben wird. Der Mitarbeiter will nicht für Weisungen seiner Vorgesetzten einstehen. Zwei Geschäftsführer, die bislang ein Herz und eine Seele waren, zeigen im Strafverfahren plötzlich jeweils auf den anderen. Die Interessenlagen können also gravierend voneinander abweichen.
Deshalb braucht jeder Beteiligte, dessen Interessen betroffen sind, seinen eigenen Anwalt. Für das Unternehmen übernimmt das ein Unternehmensverteidiger, der die Geldbuße abwehrt, die interne Untersuchung begleitet und die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft führt. Für Organe und leitende Angestellte gibt es jeweils einen Individualverteidigung. Mitarbeiter, die als Zeugen geladen werden, erhalten einen Zeugenbeistand. Gut organisierte Verfahren stimmen diese Rollen ab, ohne sie zu vermischen. Häufig übernimmt das Unternehmen dabei die Kosten der Individualverteidigung oder die D&O-Versicherung tritt ein.
Ich übernehme in solchen Verfahren die Individualverteidigung von Geschäftsführern, Vorständen und leitenden Angestellten, den Zeugenbeistand für Mitarbeiter und auf Wunsch die Koordination der Unternehmensverteidigung. Wenn Sie als Organ in eine interne Untersuchung einbezogen werden, ist das der Zeitpunkt, an dem Sie einen eigenen Anwalt brauchen, nicht erst, wenn die Anklage auf dem Tisch liegt.
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Wie ich verteidige
Ich habe über Jahre in einigen der größten Wirtschaftsstrafverfahren der vergangenen Jahrzehnte verteidigt, mehr dazu in meiner Vita. Aus diesen Verfahren stammt die Arbeitsweise, die ich heute in jedem Mandat anwende, ob es um einen Konzern geht oder um einen mittelständischen Unternehmer.
- Akte vor Erklärung. Keine Stellungnahme, bevor ich die Ermittlungsakte gelesen habe und weiß, worauf die Staatsanwaltschaft ihren Verdacht stützt. In der Zwischenzeit sichere ich die Rechte meines Mandanten bei Durchsuchung, Beschlagnahme und Vermögensarrest.
- Die Zahlen selbst prüfen. Ich arbeite mit den Buchhaltungs- und Zahlungsdaten, nicht nur mit dem Vermerk der Ermittler, und ziehe bei Bedarf Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater hinzu. Schadensberechnungen der Ermittlungsbehörden halten einer Nachprüfung oft nicht stand.
- Die Entscheidung aus ihrer Zeit heraus erklären. Wirtschaftsstrafverfahren werden rückblickend geführt, mit dem Wissen von heute. Ich rekonstruiere, was der Mandant im Zeitpunkt der Entscheidung wusste, welche Berater er hatte und welche Alternativen bestanden. Daran entscheidet sich der Vorsatz.
- Alle Verfahren gemeinsam steuern. Strafverfahren, interne Untersuchung, Organhaftung, Arbeitsrecht und D&O-Deckung stimme ich aufeinander ab, mit den Anwälten, die meinen Mandanten in diesen Verfahren vertreten, damit kein Verfahren das andere entscheidet.
- Diskret verhandeln. Viele Wirtschaftsstrafverfahren lassen sich im Ermittlungsverfahren beenden, ohne Hauptverhandlung und ohne Öffentlichkeit. Ich führe diese Gespräche mit der Staatsanwaltschaft frühzeitig, wenn die Beweislage es zulässt.
- Bis zum Ende verteidigen, wenn es nötig ist. Wo eine Einigung nicht möglich oder nicht richtig ist, verteidige ich in der Hauptverhandlung und in der Revision, auch in langen und öffentlich beobachteten Verfahren.
Ich verteidige Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte, leitende Angestellte und Unternehmer aller Branchen, in München und bundesweit. Daneben arbeite ich mit Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Gesellschaftsrechtlern zusammen, deren Mandanten in ein Ermittlungsverfahren geraten oder vor einer Entscheidung stehen, deren strafrechtliches Risiko sie vorher klären wollen.
Die Kanzlei MARCO SUCCU in München verteidigt Geschäftsführer, Vorstände und Unternehmer in allen Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts, von der Durchsuchung über die interne Untersuchung bis zur Hauptverhandlung und Revision, in München und bundesweit. Der Ansatz ist in jedem Mandat derselbe. Zuerst die Akte, dann die eigene Prüfung der Zahlen und der Entscheidungsgrundlagen, dann die Abstimmung aller Verfahren, die gleichzeitig laufen, und erst danach die Entscheidung, welches Ergebnis angestrebt wird. Bei einer Durchsuchung oder Festnahme erreichen Sie die Kanzlei rund um die Uhr unter der Notfallnummer +49 1764 090 77 51.
Marco Succu
„Im Wirtschaftsstrafrecht wird eine unternehmerische Entscheidung Jahre später von Menschen beurteilt, die das Ergebnis schon kennen. Die Verteidigung muss zeigen, wie die Lage damals aussah, nicht wie sie heute aussieht. Wer das schafft, hat den Vorwurf meist schon halb entkräftet.“
Häufige Fragen
Wirtschaftsstrafrecht, Untreue und Durchsuchung
Wann macht sich ein Geschäftsführer wegen Untreue strafbar?
Wenn er seine Pflicht verletzt, das Vermögen der Gesellschaft zu betreuen, und dadurch ein Schaden entsteht. Nicht jede falsche Entscheidung ist eine Pflichtverletzung. Wer auf angemessener Informationsgrundlage und zum Wohl der Gesellschaft handelt, bewegt sich im unternehmerischen Ermessen, auch wenn das Geschäft scheitert. Kritisch sind Zahlungen ohne Gegenleistung, Geschäfte mit nahestehenden Personen, verdeckte Kassen und Entscheidungen, die Zustimmungsvorbehalte der Gesellschafter oder des Aufsichtsrats umgehen.
Was soll ich bei einer Durchsuchung tun?
Ruhig bleiben, den Beschluss zeigen lassen, Ihren Verteidiger anrufen und keine Angaben zur Sache machen. Sie müssen die Durchsuchung dulden, aber nicht mitwirken. Widersprechen Sie der Beschlagnahme, achten Sie auf ein vollständiges Protokoll und informieren Sie Mitarbeiter über ihr Recht auf einen Zeugenbeistand, ohne ihnen Inhalte vorzugeben.
Muss ich bei einer internen Untersuchung aussagen?
Gegenüber Ihrem Arbeitgeber haben Sie in der Regel Auskunftspflichten aus dem Anstellungsverhältnis. Ein Schweigerecht wie gegenüber der Staatsanwaltschaft gibt es dort nicht. Umso wichtiger ist es, das Interview mit einem eigenen Anwalt vorzubereiten, Einsicht in die relevanten Unterlagen zu verlangen und zu klären, ob und wie Ihre Angaben an Behörden weitergegeben werden.
Wann verjähren Untreue und Betrug?
Untreue und Betrug verjähren nach fünf Jahren, auch in besonders schweren Fällen. Die Frist beginnt mit der Beendigung der Tat, bei Betrug in der Regel mit dem Eintritt des letzten Schadens. Durchsuchungen, Vernehmungen und andere Ermittlungshandlungen unterbrechen die Verjährung, sodass sie im Ergebnis deutlich länger dauern kann.
Kann die Staatsanwaltschaft mein Vermögen einfrieren, bevor ich verurteilt bin?
Ja. Mit einem Vermögensarrest kann sie Konten, Grundstücke und Beteiligungen schon im Ermittlungsverfahren sichern, wenn sie davon ausgeht, dass später eine Einziehung angeordnet wird. Gegen den Arrest gibt es Rechtsmittel, und häufig lässt sich über die Höhe und den Umfang verhandeln, damit der Betrieb weiterlaufen kann.
Zahlt die D&O-Versicherung meinen Strafverteidiger?
Viele D&O-Policen enthalten einen Baustein für Verteidigungskosten im Strafverfahren, oft bis zu einer vorsätzlichen Pflichtverletzung, die rechtskräftig festgestellt wird. Daneben gibt es eigene Straf-Rechtsschutzversicherungen für Unternehmen und Organe. Voraussetzung ist fast immer, dass Sie das Verfahren rechtzeitig melden.
Kann auch das Unternehmen bestraft werden?
Eine Kriminalstrafe gegen Unternehmen kennt das deutsche Recht nicht. Gegen das Unternehmen kann aber eine Geldbuße von bis zu zehn Millionen Euro je Tat verhängt werden, zuzüglich Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils. Außerdem drohen Einziehung und eine Eintragung im Wettbewerbsregister.
Was kostet die Verteidigung?
Ich rechne nach Zeitaufwand ab und schließe vor Beginn eine schriftliche Vergütungsvereinbarung mit Ihnen. Im Erstgespräch erhalten Sie eine Einschätzung des Umfangs. In vielen Fällen übernehmen die D&O-Versicherung, ein Straf-Rechtsschutz oder das Unternehmen die Kosten ganz oder teilweise.