Arbeitsstrafrecht – Verteidigung von Arbeitgebern bei Zollprüfung, Schwarzarbeit, Mindestlohn und § 266a StGB

Arbeitsstrafrecht

Sechs Beamte in dunkelblauer Uniform stehen am Vormittag auf der Baustelle, im Restaurant oder im Lager. Jeder Mitarbeiter wird einzeln befragt, der Vorarbeiter soll einen Fragebogen ausfüllen, und am Ende verlangt die Finanzkontrolle Schwarzarbeit die Lohnunterlagen der letzten Jahre. Oder es kommt kein Besuch, sondern ein Brief des Hauptzollamts mit einer Prüfungsanordnung, einem Anhörungsbogen oder einer Vorladung. Für den Arbeitgeber ist das der Moment, in dem aus einer Verwaltungsprüfung ein persönliches Risiko wird. Es geht um Strafe und Bußgeld, vor allem aber um Nachforderungen der Rentenversicherung, die schnell sechsstellig werden, und um die Frage, ob der Betrieb weiter öffentliche Aufträge erhält.

Diese Seite richtet sich an Inhaber und Geschäftsführer von Betrieben in Gastronomie und Hotellerie, Bau und Handwerk, Gebäudereinigung, Logistik und Transport, Pflege und Sicherheitsgewerbe, gegen die nach einer Zollprüfung ermittelt wird oder bei denen eine Prüfung läuft. Ebenso an Steuerberater und Lohnbüros, deren Mandanten gerade Post vom Zoll bekommen haben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) gehört zum Zoll. Sie prüft und ermittelt zugleich. Aus einer routinemäßigen Kontrolle kann jederzeit ein Strafverfahren werden.
  • Der schwerste Vorwurf ist meist das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB. Wirtschaftlich schwerer wiegt aber die Nachforderung der Rentenversicherung.
  • Bei Schwarzlohn rechnet die Rentenversicherung oft nach der Nettolohnfiktion hoch. Aus einem bar gezahlten Betrag wird dann ein deutlich höherer Bruttolohn, auf den Beiträge, Säumniszuschläge und Lohnsteuer nachgefordert werden.
  • Bei der Prüfung bestehen Duldungs- und Mitwirkungspflichten. Sobald Sie Beschuldigter sind, gilt das Schweigerecht. Die Grenze zwischen beidem entscheidet oft über den Ausgang.
  • Neben Strafe und Nachforderung drohen Bußgelder bis 500.000 Euro, der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, ein Eintrag im Gewerbezentralregister und die persönliche Haftung des Geschäftsführers.
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Woran Sie erkennen, dass aus der Prüfung ein Verfahren wird

Eine Prüfung durch die FKS ist zunächst Verwaltung. Die Beamten kontrollieren, ob Mitarbeiter angemeldet sind, ob der Mindestlohn gezahlt wird und ob Arbeitszeiten aufgezeichnet sind. Dieselben Beamten sind aber zugleich Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft. Ein Strafverfahren beginnt deshalb oft unbemerkt, noch während der Prüfung oder in den Wochen danach.

Typische Zeichen dafür sind eine Belehrung als Beschuldigter, mündlich vor Ort oder im Anschreiben, eine Vorladung zur Vernehmung beim Hauptzollamt oder bei der Polizei, ein Anhörungsbogen in einem Bußgeldverfahren nach dem Mindestlohngesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder dem Arbeitszeitgesetz, ein Durchsuchungsbeschluss für Büro, Wohnung oder Steuerberater, Kontopfändungen oder ein Vermögensarrest und Nachfragen der Deutschen Rentenversicherung zu einzelnen Beschäftigten.

Wer eines dieser Schreiben erhält, sollte vor jeder Antwort mit einem Verteidiger sprechen. Auch dann, wenn das Schreiben nur „um Stellungnahme“ bittet.

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Wer ermittelt und was gleichzeitig gegen Sie läuft

Ein einziger Sachverhalt löst im Arbeitsstrafrecht bis zu fünf Verfahren aus. Jede Behörde verfolgt ein eigenes Ziel, und was Sie gegenüber einer Stelle sagen, landet bei den anderen.

Beteiligter Rolle Was droht
Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Hauptzollamt) Prüft den Betrieb und ermittelt als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft. Führt eigene Bußgeldverfahren. Bußgeldbescheid, Strafanzeige, Ermittlungsbericht an die Staatsanwaltschaft
Staatsanwaltschaft Führt das Strafverfahren wegen § 266a StGB, Lohnsteuerhinterziehung, Betrug oder illegaler Ausländerbeschäftigung Strafbefehl, Anklage, Vermögensarrest
Deutsche Rentenversicherung Prüft die Beiträge, stellt den Status von Beschäftigten fest und berechnet den Schaden, auf den sich auch das Strafverfahren stützt Beitragsbescheid mit Säumniszuschlägen, bei Vorsatz bis zu 30 Jahre rückwirkend
Finanzamt Prüft die Lohnsteuer, oft durch die Steuerfahndung Haftungsbescheid, Steuerstrafverfahren
Krankenkassen, Berufsgenossenschaft Einzugsstellen und Unfallversicherung Nachforderungen, eigene Strafanzeigen
Vergabestellen, Ausländerbehörde Bei öffentlichen Aufträgen und bei Beschäftigung ohne Arbeitserlaubnis Ausschluss von Vergabeverfahren, aufenthaltsrechtliche Folgen für Mitarbeiter

Der wichtigste Punkt dieser Tabelle steht in der dritten Zeile. Die Schadensberechnung der Rentenversicherung ist meist die Grundlage der Anklage. Wer den Beitragsbescheid unwidersprochen bestandskräftig werden lässt, hat den Schaden im Strafverfahren faktisch schon eingeräumt. Wie die Lohnsteuer-Seite eines solchen Verfahrens abläuft, beschreibt die Seite zur Verteidigung im Steuerstrafrecht.

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Die ersten Stunden einer Zollprüfung

Bei einer Kontrolle vor Ort bleibt keine Zeit zum Nachlesen. Diese Regeln gelten unabhängig von der Branche.

  • Ruhig bleiben. Die Beamten dürfen den Betrieb während der Arbeitszeit betreten, Personalien feststellen und Mitarbeiter befragen. Das können und sollten Sie nicht verhindern.
  • Ausweis und Prüfungsauftrag zeigen lassen. Notieren Sie Namen, Dienststelle und Uhrzeit.
  • Verteidiger anrufen, bevor Sie etwas zur Sache sagen. Sie müssen die Prüfung dulden und Unterlagen vorlegen. Zur Sache aussagen müssen Sie nicht, wenn Sie sich damit selbst belasten würden. Spätestens nach der Belehrung als Beschuldigter sagen Sie gar nichts mehr.
  • Keine Mitarbeiter instruieren. Jeder Versuch, Aussagen abzusprechen, wird als Verdunkelung gewertet und kann einen Haftbefehl begründen. Über ihre Rechte dürfen Sie Mitarbeiter sachlich informieren.
  • Keine Fragebögen für andere ausfüllen. Die Befragungsbögen der Mitarbeiter sind später das wichtigste Beweismittel gegen den Arbeitgeber. Was dort zu Arbeitszeit, Stundenlohn und Beschäftigungsbeginn steht, prägt die Hochrechnung.
  • Unterlagen herausgeben, Kopien behalten. Lohnabrechnungen, Arbeitszeitnachweise, Verträge mit Subunternehmern. Lassen Sie sich eine Liste der mitgenommenen Unterlagen geben.
  • Danach nichts ändern. Keine nachträglichen Stundenzettel, keine rückdatierten Verträge, keine schnellen Nachmeldungen ohne Abstimmung. Was nach der Prüfung entsteht, fällt auf und wird gegen Sie verwendet.

Was der Zoll bei einer Kontrolle im Betrieb im Einzelnen darf, erklärt der Beitrag Zollkontrolle im Betrieb – was der Zoll darf.

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Wie das Verfahren weitergeht – Hochrechnung, Status, Vorsatz

Nach der Prüfung wird es zunächst still. Die FKS wertet Fragebögen, Lohnunterlagen, Kontobewegungen und oft auch Daten von Auftraggebern aus. Das dauert Monate. In dieser Zeit fällt die eigentliche Entscheidung über den Umfang des Verfahrens, denn hier entsteht die Schadensberechnung.

Die Hochrechnung. Lassen sich die tatsächlichen Löhne nicht belegen, schätzt die Rentenversicherung. Grundlage sind oft branchenübliche Stundenlöhne, die Aussagen einzelner Mitarbeiter und der Umsatz. Wurde schwarz gezahlt, gilt der ausgezahlte Betrag nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV als Nettolohn. Daraus wird ein Bruttolohn errechnet, regelmäßig mit der ungünstigsten Steuerklasse. Der Schaden kann sich so gegenüber dem tatsächlich gezahlten Betrag vervielfachen.

Die Statusfrage. Viele Verfahren drehen sich nicht um Bargeld, sondern um Scheinselbständigkeit. Freie Mitarbeiter, Subunternehmer mit nur einem Auftraggeber, Fahrer mit eigenem Gewerbe oder Pflegekräfte auf Honorarbasis werden nachträglich als Arbeitnehmer eingestuft. Die Beiträge für sie gelten dann als vorenthalten, rückwirkend für alle Jahre.

Der Vorsatz. § 266a StGB ist nur bei Vorsatz strafbar. Wer ernsthaft davon ausging, einen Selbständigen zu beauftragen, oder sich auf seinen Steuerberater verlassen hat, handelt nicht unbedingt vorsätzlich. Hier liegt in vielen Statusfällen der wichtigste Ansatz der Verteidigung.

Die möglichen Ausgänge. Das Verfahren kann mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt werden (§ 170 Abs. 2 StPO), etwa wenn der Status zweifelhaft oder der Vorsatz nicht nachweisbar ist. Häufig ist die Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO, oft nach Schadenswiedergutmachung. Daneben stehen der Strafbefehl ohne Hauptverhandlung und, bei hohen Schäden oder organisierten Strukturen, die Anklage.

Parallel laufen die Bußgeldverfahren des Zolls, etwa wegen fehlender Arbeitszeitaufzeichnungen oder Unterschreitung des Mindestlohns. Sie werden oft unterschätzt, weil nur ein Bußgeld droht. Gerade sie können aber die Vergabesperre auslösen. Welche Strafen Arbeitgebern bei Schwarzarbeit konkret drohen, erklärt der Beitrag Schwarzarbeit – welche Strafe Arbeitgebern droht.

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Was auf dem Spiel steht – Strafe, Nachforderung, Vergabesperre

Die Strafe ist für die meisten Unternehmer nicht das größte Risiko. Entscheidend sind die Folgen für den Betrieb.

Folge Grundlage Was das bedeutet
Strafe wegen Vorenthaltens von Beiträgen § 266a StGB Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre
Strafe wegen Lohnsteuerhinterziehung § 370 AO Läuft meist parallel und wird im selben Verfahren mitverhandelt
Strafe bei illegaler Ausländerbeschäftigung §§ 10, 11 SchwarzArbG Freiheitsstrafe bis drei Jahre, in besonders schweren Fällen bis fünf Jahre
Bußgeld bei Mindestlohnverstößen § 21 MiLoG Bis 500.000 Euro für die Unterschreitung des Mindestlohns, bis 30.000 Euro für Dokumentationsverstöße
Bußgeld nach dem Arbeitszeitgesetz §§ 22, 23 ArbZG Bis 30.000 Euro, bei Gefährdung der Gesundheit oder beharrlicher Wiederholung eine Straftat
Beitragsnachforderung §§ 24, 25, 28e SGB IV Bei Vorsatz bis zu 30 Jahre rückwirkend, dazu Säumniszuschläge von einem Prozent pro Monat
Persönliche Haftung des Geschäftsführers § 823 Abs. 2 BGB mit § 266a StGB, § 69 AO Haftung mit dem Privatvermögen, auch nach einer Insolvenz der Gesellschaft
Ausschluss von öffentlichen Aufträgen § 21 SchwarzArbG, § 19 MiLoG, § 21 AEntG Bis zu drei Jahre, schon ab einer Geldbuße von 2.500 Euro
Eintrag im Gewerbezentralregister § 149 GewO Sichtbar für Vergabestellen und Behörden, Grundlage einer Gewerbeuntersagung
Einziehung §§ 73 ff. StGB Abschöpfung der ersparten Beiträge, abgesichert durch Vermögensarrest schon im Ermittlungsverfahren

Wer öffentliche Auftraggeber hat, etwa im Bau, in der Gebäudereinigung oder im Sicherheitsgewerbe, für den kann die Vergabesperre existenzbedrohender sein als jede Geldstrafe. Das Verfahrensziel muss deshalb von Anfang an auch lauten, unter den Schwellen zu bleiben, die die Sperre auslösen. Gerät der Betrieb durch die Nachforderung in Zahlungsschwierigkeiten, kommen Insolvenzverschleppung und Bankrott als weitere Vorwürfe hinzu. Was dann gilt, beschreibt die Seite zur Verteidigung im Insolvenzstrafrecht.

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Subunternehmer und Auftraggeberhaftung

Wer einen Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet nach § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG wie ein Bürge dafür, dass dessen Arbeitnehmer den Mindestlohn erhalten. Das gilt auch für Nachunternehmer weiter unten in der Kette.

Strafrechtlich haften Sie für den Subunternehmer nicht automatisch. Ermittelt wird gegen den Auftraggeber aber dann, wenn der Verdacht besteht, dass die Subunternehmerkette nur eine Fassade für eigene Arbeitnehmer war. Das ist im Bau, in der Logistik und in der Fleischwirtschaft ein häufiger Vorwurf. Die Verteidigung muss dann zeigen, dass die Nachunternehmer tatsächlich selbständig gearbeitet haben, mit eigenem Personal, eigenen Betriebsmitteln und eigenem unternehmerischen Risiko.

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Wie ich Arbeitgeber in Arbeitsstrafverfahren verteidige

Im Arbeitsstrafrecht wird das Verfahren selten in der Hauptverhandlung entschieden, sondern am Schreibtisch, lange vorher. Meine Arbeit beginnt deshalb mit den Zahlen, nicht mit dem Plädoyer.

  • Akteneinsicht vor jeder Erklärung. Ich lese die Befragungsbögen, den Ermittlungsbericht der FKS und die Schadensberechnung der Rentenversicherung. Bis dahin geben Sie keine Erklärung ab, weder gegenüber dem Zoll noch gegenüber der Rentenversicherung.
  • Gegenrechnung Position für Position. Stimmen die angesetzten Stunden mit den Aussagen der Mitarbeiter überein? Ist die Nettolohnfiktion überhaupt anwendbar? Wurden Zeiträume doppelt gezählt, Minijobs falsch eingeordnet, Urlaubszeiten mitgerechnet? Mit dem Schaden sinken Strafmaß, Nachforderung und Einziehung zugleich.
  • Status und Vorsatz klären. Bei Scheinselbständigkeit arbeite ich mit Ihrem Steuerberater und, wo nötig, mit einem Sozialrechtler zusammen.
  • Drei Verfahren abgestimmt führen. Beitragsbescheid, Bußgeldverfahren und Strafverfahren dürfen sich nicht widersprechen. Ein Widerspruch gegen den Bescheid, der im Strafverfahren als Geständnis gelesen werden kann, ist ein vermeidbarer Fehler.
  • Den Betrieb erhalten. Ziel ist in den meisten Fällen eine Einstellung oder eine Erledigung ohne Hauptverhandlung, Bußgelder unter der Schwelle der Vergabesperre und Zahlungsvereinbarungen mit der Rentenversicherung, die das Unternehmen tragen kann.

Ich verteidige Inhaber, Geschäftsführer und leitende Angestellte in jeder Phase, von der laufenden Prüfung bis zur Hauptverhandlung, in München und bundesweit. Ich führe Ihr Mandat persönlich. Je früher die strafrechtliche Beratung beginnt, am besten noch während der Prüfung, desto mehr lässt sich gestalten.

Die Kanzlei MARCO SUCCU in München verteidigt Unternehmer, Geschäftsführer und Führungskräfte im Wirtschafts-, Steuer- und Insolvenzstrafrecht. Arbeitsstrafrecht verbindet alle drei Gebiete in einem Sachverhalt, mehr dazu auf der Seite Wirtschaftsstrafrecht. Der Ansatz ist immer derselbe. Zuerst die Akte, dann die eigene Berechnung des Schadens, dann die Abgrenzung von Vorsatz und Irrtum, und erst danach die Entscheidung, welches Ergebnis angestrebt wird. Steht der Zoll gerade in Ihrem Betrieb, erreichen Sie die Kanzlei unter der Notfallnummer +49 1764 090 77 51.

Marco Succu

„Bei Zollprüfungen geht es selten nur um die Strafe. Die Nachforderung der Rentenversicherung ist meist das größere Problem, und sie wird in den Wochen nach der Prüfung vorbereitet. Wer dann schon nachrechnet, verhandelt über einen anderen Betrag.“

Häufige Fragen

Arbeitsstrafrecht und Zollprüfung

Müssen meine Mitarbeiter mit dem Zoll sprechen?

Bei der Prüfung müssen Mitarbeiter Angaben zu ihrer Person und ihrer Beschäftigung machen. Würden sie sich oder Angehörige mit einer Antwort belasten, dürfen sie die Auskunft verweigern. Als Arbeitgeber dürfen Sie Ihre Mitarbeiter über diese Rechte informieren, ihnen aber keine Aussage vorgeben.

Muss ich die Lohnunterlagen herausgeben?

Ja. Gegenüber der FKS besteht die Pflicht, Lohn- und Meldeunterlagen, Arbeitszeitnachweise und Verträge vorzulegen. Läuft ein Strafverfahren, können Unterlagen auch beschlagnahmt werden. Behalten Sie Kopien und lassen Sie sich die Herausgabe bestätigen.

Ab wann ist das Vorenthalten von Beiträgen strafbar?

Strafbar ist schon die vorsätzliche Nichtzahlung der Arbeitnehmeranteile zum Fälligkeitstermin, auch wenn der Lohn selbst gezahlt wurde. Bei den Arbeitgeberanteilen kommt es darauf an, ob gegenüber der Einzugsstelle falsche oder unvollständige Angaben gemacht wurden. Fahrlässigkeit reicht nicht.

Was ist, wenn ich die Mitarbeiter für Selbständige gehalten habe?

Dann ist der Vorsatz der zentrale Punkt der Verteidigung. Es kommt darauf an, was Sie über die tatsächlichen Umstände wussten und ob Sie sich beraten ließen. Ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV hätte Klarheit gebracht. Dass es fehlt, beweist aber noch keinen Vorsatz.

Verliere ich öffentliche Aufträge?

Das droht nach einer Verurteilung zu mehr als drei Monaten Freiheitsstrafe oder mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe und schon bei einer Geldbuße ab 2.500 Euro. Der Ausschluss kann bis zu drei Jahre dauern. Die Verteidigung muss deshalb auch die Bußgeldverfahren im Blick behalten.

Wie lange kann die Rentenversicherung nachfordern?

Regulär vier Jahre. Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen gilt eine Frist von 30 Jahren. Die Frage nach dem Vorsatz im Strafverfahren hat damit unmittelbare Folgen für die Höhe der Nachforderung.

Hilft eine Selbstanzeige wie im Steuerrecht?

Nur sehr eingeschränkt. § 266a Abs. 6 StGB erlaubt das Absehen von Strafe, wenn der Arbeitgeber der Einzugsstelle rechtzeitig mitteilt, dass er nicht zahlen kann, und die Gründe darlegt. Bei Schwarzlohn oder Scheinselbständigkeit gibt es keine strafbefreiende Selbstanzeige. Die Lohnsteuer kann dagegen über eine Selbstanzeige nach § 371 AO bereinigt werden, solange sie nicht entdeckt ist. Ob das sinnvoll ist, sollte vorher strafrechtlich geprüft werden.

Was kostet die Verteidigung?

Die Kanzlei rechnet in der Regel nach Zeitaufwand ab, auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung. Im Erstgespräch schätze ich den Aufwand nach Ihrer Lage ein. Bei einer Prüfung, aus der noch kein Verfahren geworden ist, ist frühe Beratung fast immer die günstigste Variante.